Zur Ermittlung des Fahrzeugführers (Ergreifungsdurchsuchung) dürfen gem. § 102 StPO Durchsuchungsbeschlüsse angeordnet werden. Richtet sich die Durchsuchung gegen den, welcher als Täter oder Teilnehmer einer Straftat oder der Begünstigung, Strafvereitelung oder Hehlerei verdächtig ist, kann die Durchsuchung nicht nur durch den Richter, sondern bei Gefahr im Verzug auch durch die Staatsanwaltschaft und ihre Ermittlungspersonen (§ 152 GVG), d.h. die Polizei, angeordnet werden. Damit das Betreten und Durchsuchen einer Wohnung zulässig ist, muss die Vermutung begründbar sein, dass der Verdächtige in der Wohnung ergriffen werden kann. Befindet sich der Täter, gegen den sich ein Trunkenheitsverfahren richtet, nach den Feststellungen der Polizeibeamten in seiner Wohnung, darf diese durchsucht werden. Gefahr im Verzug ist gegeben, damit er zum Zwecke der Blutprobenentnahme einem Arzt zugeführt werden kann.

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