Neben massenhaft vorkommenden Nötigungen im Straßenverkehr gem. § 240 StGB, bei denen der Anzeigenerstatter regelmäßig nur das amtliche Kennzeichen und eine Personenbeschreibung abgeben kann, kommt es typischerweise zu Fahrerermittlungen auch nach einer Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c StGB), Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB), oder einem unerlaubten Entfernen vom Unfallort (§ 142 StGB). Ebenso oft muss die Polizei nach Beleidigungen zwischen Verkehrsteilnehmern, Fahren ohne Fahrerlaubnis sowie fahrlässiger Körperverletzung oder Tötung den verantwortlichen Fahrzeugführer ermitteln.

Ist eine Person mit ihrem Fahrzeug alkoholbedingt von der Fahrbahn abgekommen und findet die Polizei das verunfallte, stark beschädigte Kfz ohne den dazugehörigen Fahrzeugführer vor und bestreitet der Halter später, das Fahrzeug geführt zu haben, muss untersucht werden, wer es im Tatzeitpunkt gesteuert hat. Ebenso oft kommt es nach einer Fahrerflucht zu ggf. aufwändigen Ermittlungen zur Klärung der Identität des Fahrzeugführers, z.B. wenn das Fahrzeug des Halters vor seiner Haustür steht und dieser seinen Rausch bereits ausschläft.

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