StVG § 3 Abs. 1 § 2 Abs. 4 S. 1; FeV § 46 Abs. 1, Anl. 4 Nr. 9.2.2

Leitsatz

1. Die Verwirklichung des Merkmals des unzureichenden Trennungsvermögens i.S.v. Nr. 9.2.2 setzt das Vorliegen einer THC-Konzentration voraus, die es entsprechend dem Charakter der Vorschrift als eines abstrakten Gefährdungsdelikts als möglich erscheinen lässt, dass der untersuchte Kraftfahrzeugführer am Straßenverkehr teilgenommen hat, obwohl seine Fahrtüchtigkeit eingeschränkt war.

2. Auch in Anbetracht der Empfehlung der Grenzwertkommission zur Feststellung des Trennvermögens von Cannabiskonsum und Fahren (Blutalkohol 52 [2015], 322 f.) ist eine Erhöhung des Risikogrenzwertes von 1,0 ng/ml Blutserum nicht geboten.

3. Ab einem Grenzwert von 1,0 ng THC/ml Blutserum kann eine cannabisbedingte Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit nicht mehr ausgeschlossen werden.

4. Die Empfehlung der Grenzwertkommission enthält nicht die wissenschaftliche Behauptung, dass es unterhalb eines Grenzwertes von 3,0 ng THC/ml Blutserum nicht zu einer cannabisbedingten Beeinträchtigung verkehrssicherheitsrelevanter Fähigkeiten kommen könne; sie enthält vielmehr die Aussage, dass beim gelegentlichen Cannabiskonsumenten erst aus einem THC-Wert von 3,0 ng/ml Blutserum darauf geschlossen werden kann, dass nur wenige Stunden seit dem letzten Konsumakt vergangen sind.

5. Aus juristischer Sicht ist für das mangelnde Trennvermögen nicht ein bestimmter Zeitablauf zwischen Konsum und Fahren maßgeblich, sondern vielmehr das Vorhandensein einer die Möglichkeit der verkehrsrelevanten Leistungseinbuße begründenden THC-Konzentration im Blutserum zum Zeitpunkt des Fahrens.

VG Gelsenkirchen, Urt. v. 20.1.2016 – 9 K 1253/15

Anmerkung

Hinweis: Koehl, Neuere Rspr. zum Fahrerlaubnisrecht, NZV 2015, 526; Koehl, Cannabiskonsum und Fahreignung, DAR 2012, 185; Koehl, Drogenkonsum und Fahreignung, Wichtige Rspr., zfs 2015, 369 (zu Cannabis siehe S. 370 ff.).

zfs 5/2016, S. 300

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