1. Lässt sich ein Sachverständiger zur Sicherung seines Sachverständigenhonorars von dem Geschädigten Schadensersatzansprüche abtreten, ist das wirksam, wenn in der Abtretungserklärung die Ansprüche bestimmt bezeichnet sind und die Abtretung auf die Gutachtenkosten begrenzt sind (vgl. BGH, Urt. v. 7.6.2011 – VI ZR 260/10; OLG Dresden VM 2014, 43; OLG Naumburg NZV 2006, 546). Nur diese Angaben entsprechen dem sachenrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatz des § 398 BGB. Bei ihrem Fehlen ist die Abtretung unwirksam.

2. Oft begnügt sich der Sachverständige, der nach wirksamer Abtretung mit der Beitreibung der Forderung eine erlaubte Nebenleistung gem. § 5 RDG durchführte, damit und ist nicht bereit, sich mit der Beitreibung der ihm abgetretenen Forderung zu befassen und beauftragt damit ein Factoring-Unternehmen. Dabei muss er die in der Entscheidung des BGH angesprochenen Hürden beachten.

Forderungen eines Unternehmens aus Warenlieferungen oder Dienstleistungen werden durch den sog. Factor, der auch die Debitorenbuchhaltung übernimmt, von dem Factoringgeber gegen die Drittschuldner abgetreten (vgl. Martinek, Moderne Vertragstypen, 222). Vorteil für den Kunden des Factors ist es, dass er aufgrund einer Bevorschussung durch den Factor eine vorgezogene Befriedigung und sofortige Liquidität erhält (vgl. Martinek, a.a.O.). Gegenleistung des Unternehmers ist die von dem Factor vom Nennwert der gekauften Forderung abgezogene Factoringgebühr, die ggf. bei Übernahme des Kreditrisikos durch den Factor um die Delkrederegebühr vermindert wird. Als Gegenleistung für die Bevorschussung der Forderung erhält der Factor bankübliche Zinsen. Damit erhält der Unternehmer 80–90 % des Nennwertes der Forderungen (vgl. Martinek, a.a.O., S. 225; Blaurock, ZHR 142, 325, 327).

3. Auswirkungen des RDG können die Wirksamkeit des Factoringgeschäftes beeinträchtigen. § 2 Abs. 2 S. 1 RDG sieht solche Rechtsdienstleistungen, bei denen die Einziehung fremder Forderungen erfolgt oder zum Zwecke der Einziehung auf fremde Rechnung abgetreten wird, wenn die Forderungseinziehung als eigenständiges Geschäft betrieben wird, nur dann als zulässig an, wenn sie vor allem aufgrund einer Registrierung gem. § 10 Abs. 1 S. 1 RDG erfolgen. Das knüpft an die Erscheinungsformen des Factoring-Geschäfts an. Aus dem Anwendungsbereich des RDG fällt die mit dem echten Factoring-Geschäft verbundene Inkassotätigkeit. Bei dem echten Factoring erwirbt der Factor die Forderung endgültig. Mit der Einziehung besorgt er damit kein fremdes, sondern ein eigenes Geschäft, womit kein Fremdinkasso i.S.d. § 2 Abs. 2 S. 1 RDG vorliegt und die Erlaubnispflicht nach §§ 3, 10 RDG nicht ausgelöst wird (vgl. Kleine-Cossak, Rechtsdienstleistungsgesetz, 3. Aufl., § 2 Rn 119).

Bei dem unechten Factoring werden die Forderungen von dem Unternehmer nur erfüllungshalber dem Factor übertragen, der weder für den rechtlichen Bestand der Forderung haftet noch das Ausfallrisiko trägt (vgl. Kleine-Cossak, a.a.O., § 2 Rn 126). Vor Inkrafttreten des RDG hatte der BGH noch zur Zeit des RBerG das unechte Factoring als Kreditgeschäft verstanden, das sich kaum von der gewöhnlichen Sicherungsabtretung unterscheide, da der Factor keine fremde, sondern mit dem Inkasso eine eigene Rechtsangelegenheit wahrnehme (vgl. BGHZ 58, 366, 367; Kleine-Cossak, a.a.O., § 2 Rn 126; zweifelnd Krenzler/Offermann-Burckart, RDG, § 2 Rn 106). Hatte der BGH noch in einer Entscheidung zum RBerG unechte Factoring-Verträge als diesem nicht unterfallende involvierende Kreditabkommen bezeichnet (NJW-RR 2001, 142), zieht die vorliegende Entscheidung die Grenze zwischen erlaubnisfreier und nach § 10 RDG an die Registrierung des Factors anknüpfende Abtretung danach, ob die Forderung bereits endgültig dem Factor übertragen worden ist, so dass er mit der Inkassotätigkeit ein erlaubnisfreies Rechtsgeschäft betreibt (vgl. die Nachweise in Rn 7). Damit unterfällt das unechte Factoring dem Anwendungsbereich des § 10 RDG, so dass bei fehlender Registrierung des Factors eine nichtige Forderungsabtretung vorliegt (vgl. auch BGH WM 2013, 1569).

RiOLG a.D. Heinz Diehl

zfs 5/2015, S. 264 - 266

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