[4] "… Nach Auffassung des BG fehlt der Kl. die Aktivlegitimation, weil die Abtretungsvereinbarung zwischen ihr und dem Sachverständigen gem. § 134 BGB wegen Verstoßes gegen § 3 RDG nichtig sei. Eine Erlaubnis zur Erbringung von selbstständigen Rechtsdienstleistungen sei der Kl. unstreitig nicht erteilt worden. Die Geltendmachung der Ansprüche gegenüber der Bekl. sei eine erlaubnispflichtige Inkassodienstleistung i.S.d. § 2 Abs. 2 RDG, da die Kl. auf fremde Rechnung handele. Ausweislich ihres Internetauftritts biete sie ihre Dienstleistungen im Rahmen des Factorings dergestalt an, dass das wirtschaftliche Ergebnis dem Zedenten zu Gute kommen soll. An dem Tatbestandsmerkmal der Fremdheit ändere auch der vorgelegte Factoring-Vertrag zwischen dem Sachverständigen und der Kl. nichts. Im Gegenteil bestätige dieser, dass die Kl. nicht das volle Risiko der Beitreibung der Forderung übernommen habe, weil die Auszahlung der restlichen 20 % vom Zahlungseingang abhängig sei."

[5] II. Das Berufungsurteil hält revisionsrechtlicher Nachprüfung stand. Das BG hat die (Zweit-)Abtretung der Forderung durch den Sachverständigen an die Kl. ohne Rechtsfehler wegen Verstoßes gegen das gesetzliche Verbot des § 2 Abs. 2 S. 1 RDG i.V.m. § 3 RDG gem. § 134 BGB als nichtig erachtet.

[6] 1. Nach § 2 Abs. 2 S. 1 RDG ist die Einziehung fremder oder zum Zweck der Einziehung auf fremde Rechnung abgetretener Forderungen eine Rechtsdienstleistung, wenn die Forderungseinziehung als eigenständiges Geschäft betrieben wird (Inkassodienstleistung). Die selbstständige Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen ist nach § 3 RDG nur in dem Umfang zulässig, in dem sie durch dieses Gesetz oder durch oder aufgrund anderer Gesetze erlaubt wird. Inkassodienstleistungen i.S.d. § 2 Abs. 2 S. 1 RDG dürfen nach § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 RDG nur von Personen, die bei der zuständigen Behörde registriert sind (registrierte Personen), aufgrund besonderer Sachkunde erbracht werden.

[7] Die Einziehung einer abgetretenen Forderung auf fremde Rechnung (Inkassozession) soll nach der Begründung des Gesetzesentwurfs der Bundesregierung v. 30.11.2006 unter Erlaubnisvorbehalt stehen, weil hier nur die formale Forderungsinhaberschaft auf den Einziehenden übertragen wird, die Einziehung aber weiterhin auf Risiko und Rechnung des Zedenten erfolgt und die Forderung für den Zessionar wirtschaftlich fremd bleibt (BT-Drucks 16/3655, S. 35 f., 48). Sie ist von den Fällen des Forderungskaufs abzugrenzen, “bei denen ein endgültiger Forderungserwerb stattfindet und das Risiko des Forderungsausfalls auf den Erwerber übergeht‘ (a.a.O., S. 48), so dass die Einziehung auf eigene Rechnung erfolgt. Nach st. Rspr. des BGH kommt es für die Abgrenzung darauf an, ob das wirtschaftliche Ergebnis der Einziehung dem Abtretenden zukommen soll, wobei nicht allein auf den Wortlaut der vertraglichen Vereinbarung, sondern auf die gesamten ihr zugrunde liegenden Umstände und ihren wirtschaftlichen Zusammenhang abzustellen ist, also auf eine wirtschaftliche Betrachtung, die eine Umgehung des Gesetzes durch formale Anpassung der geschäftsmäßigen Einziehung an den Gesetzeswortlaut und die hierzu entwickelten Rechtsgrundsätze vermeidet. Entscheidend ist insoweit, ob die Forderung einerseits endgültig auf den Erwerber übertragen wird und dieser andererseits insb. das Bonitätsrisiko, das heißt das volle wirtschaftliche Risiko der Beitreibung der Forderung übernimmt (vgl. BGH, Urt. v. 30.10.2012 – XI ZR 324/11, NJW 2013, 59 Rn 13 f., v. 11.12.2013 – IV ZR 46/13, NJW 2014, 847 Rn 18 und v. 11.12.2013 – IV ZR 137/13, juris Rn 18; Beschl. v. 11.6.2013 – II ZR 245/11, WM 2013, 1559 Rn 3; vgl. auch OLG Nürnberg, NJW-RR 2014, 852).

[8] 2. Die vom BG vorgenommene Auslegung der zwischen dem Zedenten und der Kl. geschlossenen “Dienstleistungsvereinbarung‘ v. 27.7.2010, wonach die Kl. als Zessionarin das wirtschaftliche Risiko der Beitreibung der Forderung nicht voll, sondern nur teilweise (zu 80 %) übernommen hat, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

[9] a) Das Revisionsgericht überprüft die Auslegung von Individualvereinbarungen durch den Tatrichter nur darauf, ob Verstöße gegen gesetzliche Auslegungsregeln, Verfahrensvorschriften, anerkannte Denkgesetze oder Erfahrungssätze vorliegen und ob der Tatrichter sich mit dem Verfahrensstoff umfassend und widerspruchsfrei auseinandergesetzt hat (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urt. v. 30.10.2012 – XI ZR 324/11, a.a.O. Rn 12 m.w.N.). Derartige Rechtsfehler liegen nicht vor und werden von der Revision nicht aufgezeigt.

[10] b) Entgegen der Annahme der Revision hat das BG sich nicht nur in seinem in Bezug genommenen Hinweisbeschluss auf den Internetauftritt der Kl. gestützt, sondern darüber hinaus ausdrücklich die individuelle (handschriftliche) Vereinbarung zwischen dem Zedenten und der Kl. berücksichtigt, wonach die Auszahlung der restlichen 20 % vom Zahlungseingang abhängig ist und mithin die Kl. – ebenso wie in den Factoring-Angeboten in ihrem Internetauftritt – auch ...

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