Das unzulässige Parken führt nicht automatisch zu einer Mithaftung. Dies ist jedoch trotz des Umstandes, dass das Fahrzeug nicht bewegt wurde, der Fall, wenn das den Unfall verursachende Fahrzeug durch das parkende Fahrzeug konkret in einer Art und Weise behindert wurde, die durch das Verbot gerade verhindert werden sollte.[37] Der Falschparker hat auch schuldhaft eine seiner für das Halten und Parken des Fahrzeuges niedergelegten Sorgfaltspflichten missachtet.[38] Haftungsquoten von 25–75 % des Parkenden sind denkbar je nach den Umständen des Einzelfalls.

[37] LG Karlsruhe NZV 2002, 321; AG Hannover SVR 2014, 190; AG Lörrach VersR 2006, 384; AG Berlin-Mitte, Urt. v. 20.3.2012 – 3 C 3261/1, ADAJUR Dok.Nr. 99727 (Ls.).
[38] LG Emden, Urt. v. 15.11.2007 – 5 C 503/07 II, ADAJUR Dok.Nr. 74057.

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