Die klagende Berufsgenossenschaft hat Ansprüche gegen die Bekl. aus gem. § 116 Abs. 1 SGB X übergegangenem Recht für Aufwendungen wegen unfallbedingter Verletzungen des bei ihr versicherten K geltend gemacht.

K befuhr mit dem Lkw seiner Arbeitgeberin, einer Transportfirma, das Betriebsgelände der Bekl., um dort Kalk zu laden. Da die Verladestation durch einen anderen Lkw besetzt war, verließ K das Fahrzeug, um den Domdeckel seines Lkw zu öffnen. Dabei stürzte K auf einer Eisplatte, zog sich erhebliche Verletzungen zu und war längere Zeit arbeitsunfähig. Von den hierdurch entstandenen Aufwendungen von 34.000 EUR hat die Kl. unter Anrechnung eines Mitverschuldens des Versicherten von 30 % gegenüber der Bekl. 70 % geltend gemacht.

Der Versicherte machte im Vorprozess gegen die Bekl. den Ersatz der ihm aus dem Unfall entstandenen Schäden geltend. Das LG verneinte den Klageanspruch mit der Begründung, dass zugunsten der Bekl. die Haftungsprivilegierung nach § 106 Abs. 3 Alt. 3, § 194 Abs. 1 S. 1 SGB VII eingreife. Das BG wies die Berufung des Versicherten mit der gleichen Begründung wie das LG ab. Das Urteil ist rechtskräftig geworden. Im vorliegenden Rechtsstreit ging das LG davon aus, dass die rechtskräftige Entscheidung des LG im Vorprozess Bindungswirkung im vorliegenden Rechtsstreit entfalte. Das BG ließ diese Frage offen und legte zugrunde, dass der Anspruch der Kl. Jedenfalls deshalb ausgeschlossen sei, weil zugunsten der Bekl. von ihrer Haftungsprivilegierung wegen einer Tätigkeit des Versicherten auf einer gemeinsamen Betriebsstätte auszugehen sei. Die beiderseitigen Aktivitäten des Versicherten der Kl. und der Mitarbeiter der Bekl. stellten sich als ein aufeinander bezogenes Zusammenwirken auf einer gemeinsamen Betriebsstätte dar.

Die Revision der Kl. führte zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung an das BG zur neuen Verhandlung und Entscheidung.

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