Die Kl. macht gegen die beiden Bekl., eine KG und ihre Komplementärin, eine GmbH, als Gesamtschuldner Zahlungsansprüche geltend. Durch Versäumnisurteil des LG wurden die Bekl. zur Zahlung verurteilt. Ausweislich der Postzustellungsurkunden wurde das Versäumnisurteil unter der Geschäftsadresse X an beide Bekl. durch Übergabe an die bei der Bekl. zu 1 beschäftigte Zeugin S. zugestellt. Dabei vermerkte der Zusteller jeweils in den Zustellungsurkunden, den Zustellungsadressaten (den Geschäftsführer der Bekl. zu 2 als deren gesetzlichen Vertreter) in dem Geschäftsraum nicht erreicht zu haben. Die Bekl. machen in Bezug auf die fristgerechte Einlegung des Einspruchs geltend, die Zustellung des Versäumnisurteils sei nicht wirksam erfolgt. Der Zusteller habe die beiden Schriftstücke ohne jede Nachfrage bei der Mitarbeiterin S. abgegeben, obwohl der Geschäftsführer der Bekl. zu 2 in den Geschäftsräumen anwesend und zur Annahme der Zustellung bereit gewesen sei.

Das LG hat den Einspruch durch Urteil gem. § 341 ZPO als unzulässig verworfen. Das OLG hat die Berufung der Bekl. nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen. Der BGH hat die Beschwerden der Bekl. gegen die Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen.

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