"I. Mit dem angefochtenen Urt. v. 12.6.2014 hat das AG Dessau-Roßlau den Einspruch des Betr. gegen den Bußgeldbescheid der Zentralen Bußgeldstelle v. 6.8.2013 verworfen. Im Bußgeldbescheid waren eine Geldbuße von 100 EUR sowie ein Fahrverbot von einem Monat unter Verschonungsklausel festgesetzt worden."

Der Betr. rügt die Verletzung formellen und sachlichen Rechts. Die GenStA hat die Verwerfung der Rechtsbeschwerde beantragt.

II. Die Rechtsbeschwerde des Betr. ist zulässig und hat mit der Verfahrensrüge Erfolg.

Der Betr. hat durch seinen Verteidiger mit der Verfahrensrüge ausreichend dargelegt, dass sein Recht auf rechtliches Gehör verletzt worden ist.

Der Betr. hat den erkennenden Richter am 11.6.2014 wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Mit Fax v. 12.6.2014, welches 8:29 Uhr vom AG Dessau-Roßlau versandt wurde und 8.35 Uhr bei der Verteidigerin einging, wurde dieser die dienstliche Äußerung des abgelehnten Richters mit einer Stellungnahmefrist von 15 Minuten übersandt. Diese hat mit Fax v. 12.6.2014 8:55 Uhr hierzu Stellung genommen. Zu diesem Zeitpunkt war jedoch bereits der Beschluss des AG Dessau-Roßlau ergangen, der das Ablehnungsgesuch als unbegründet zurückwies. Dieser Beschluss wurde vom AG Dessau-Roßlau um 8:53 Uhr per Fax versandt.

Die Stellungnahmefrist von 15 Minuten zur dienstlichen Äußerung des abgelehnten Richters war unangemessen und verletzt den Betr. in seinem Recht auf rechtliches Gehör. Im Gegensatz zur Auffassung der GenStA kann der Senat – im Hinblick auf die beachtlichen Argumente die der Betr. bereits zur Begründung seines Ablehnungsgesuches vorgebracht hatte – nicht ausschließen, dass das Ablehnungsgesuch – bei Berücksichtigung der Stellungnahme seiner Verteidigerin – Erfolg gehabt hätte. Insofern beruhen die Entscheidung über das Ablehnungsgesuch sowie die spätere Entscheidung zur Verwerfung des Einspruchs auf diesem Gehörsverstoß. Infolge dessen war das Urt. des AG Dessau-Roßlau v. 12.6.2014 aufzuheben.

Der Senat hat von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, die Sache gem. § 79 Abs. 3 OWiG i.V.m. § 354 Abs. 2 S. 1 StPO an ein anderes Gericht gleicher Ordnung zurückzuverweisen.“

Mitgeteilt von RA Andreas Zillkes, Brandenburg an der Havel

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