Kollidiert ein Radfahrer im öffentlichen Straßenverkehr mit einem anderen – sich verkehrswidrig verhaltenden – Verkehrsteilnehmer (Kfz, Radfahrer usw.) und erleidet er infolge des Sturzes unfallbedingte Kopfverletzungen, die ein Fahrradhelm verhindert oder gemindert hätte, muss er sich grds. ein Mitverschulden wegen Nichttragens eines Fahrradhelms anrechnen lassen.

OLG Schleswig, Urt. v. 5.6.2013 – 7 U 11/12 (nicht rk.)

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