In der StVO gelten diese Fahrzeuge als Kraftfahrzeuge. Wenn Sie bauartbedingt über 25 km/h schnell sind, können Sie keine Mofas[21] mehr sein. Sie müssen damit auf die Fahrbahn, bei Mofas[22] sind Ausnahmen möglich (§ 2 Abs. 4 StVO). Wichtig ist die Helmpflicht. Der Verordnungsgeber hat in § 21a Abs. 2 StVO eine Helmpflicht u.a dann vorgeschrieben, wenn die durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit bei Zweirädern bei über 20 km/h liegt. Dies ist für die genannten Fahrzeuge einschlägig. Der VGT 2012[23] dachte in seinen Empfehlungen auch an den Schutzhelm. Selbst bei den "langsamen" Pedelecs wurde in der Empfehlung Nr. 1 das Tragen eines Fahrradhelms dringend empfohlen. Interessant in dem Zusammenhang ist auch eine Empfehlung des AK II des VGT 2012. Zum Fahrradhelm wurde dort festgehalten:

1a) Unabhängig von einer gesetzlichen Verpflichtung sollten Fahrradfahrer zum Selbstschutz im Straßenverkehr einen Helm tragen. Dies gilt insbesondere für Kinder.

1b) Führt das Nichttragen des Helms nachweislich zur Entstehung schwererer Verletzungen, kann das zur Minderung der Ersatzansprüche des Fahrradfahrers führen. Das OLG Schleswig[24] hat nun unabhängig von einem E-Bike/Pedelec entschieden: Kollidiert ein Radfahrer im öffentlichen Straßenverkehr mit einem anderen – sich verkehrswidrig verhaltenden – Verkehrsteilnehmer (Kfz; Radfahrer usw.) und erleidet er infolge des unfallbedingten Sturzes Kopfverletzungen, die ein Fahrradhelm verhindert oder gemindert hätte, muss er sich grundsätzlich ein Mitverschulden wegen Nichttragens eines Fahrradhelms anrechnen lassen. Diese Entscheidung ist nicht rechtskräftig und wurde dem BGH vorgelegt. Zwischenzeitlich hat das OLG Celle[25] eine andere Auffassung vertreten. Hier darf man gespannt sein, wie der BGH entscheidet.

Der AK VI des VGT 2012 empfahl: "… Die Industrie wird aufgefordert, hierfür zeitnah geeignete Helme zu entwickeln." Dem Verfasser sind noch keine besonderen Helme bekannt, die zwar nicht Kraftradschutzhelm in Sinne der Bestimmung sind, aber doch besser als "gewöhnliche" Fahrradhelme. Der DVR[26] sagt dazu bezogen auf E-Bikes: "… In der Klasse der schnellen Pedelecs, die mit Motorunterstützung bis zu einer Höchstgeschwindigkeit von 45 km/h zugelassen sind, werden höhere Durchschnitts- und Spitzengeschwindigkeiten möglich, womit bei einem Unfall auch eine größere Verletzungsgefahr, auch des Kopfes, einher geht. … Übergangsweise wird ein Helm entsprechend der DIN EN 1078 als geeignet angesehen."[27]

[21] Siehe auch a.a.O., Fn 10.
[22] Siehe auch a.a.O., Fn 11.
[27] Durch die Einstufung als Kraftfahrzeug gilt § 21a Abs. 2 StVO. Dort ist der geeignete Schutzhelm gefordert.

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