BGB § 269 § 275 § 323 § 326 § 434 § 437 § 440

Leitsatz

1. Ein taugliches Nacherfüllungsverlangen muss auch die Bereitschaft des Käufers umfassen, dem Verkäufer die Kaufsache zur Überprüfung der erhobenen Mängelrügen für eine entsprechende Untersuchung zur Verfügung zu stellen. Der Verkäufer ist deshalb nicht verpflichtet, sich auf ein Nacherfüllungsverlangen des Käufers einzulassen, bevor dieser ihm am Erfüllungsort der Nacherfüllung die Gelegenheit zu einer solchen Untersuchung gegeben hat (Bestätigung von BGH, NJW 2010, 1448, und BGHZ 189, 196).

2. Das Rücktrittsrecht des Gläubigers nach § 326 Abs. 5 BGB besteht im Falle sog. wirtschaftlicher Unmöglichkeit nur und erst dann, wenn der Schuldner gem. § 275 Abs. 2 BGB von seinem Leistungsverweigerungsrecht Gebrauch gemacht hat.

BGH, Urt. v. 19.12.2012 – VIII ZR 96/12

Sachverhalt

Die im Raum Berlin wohnhafte Bekl. zu 1) bot über eBay ein gebrauchtes Motorkajütboot nebst Trailer zum Verkauf an. Das Boot, das der Vater der Bekl. zu 1), der Bekl. zu 2), erworben hatte, beschrieb sie wie folgt:

"Das Boot ist ein Holzboot mit einem Kunststoffüberzug über den Rumpf. Das hat den Vorteil, dass es dicht ist und man weniger Pflegeaufwand hat. Es ist ein schönes kleines Wanderboot, nix für Raser. Auf dem Boot kann man bequem zu zweit schlafen und ein Kind hat auch noch Platz. Es verfügt über genügend Stauraum für längere Entdeckungstouren. Es ist halt ein schönes Wanderboot … und es gehört auch ein Trailer dazu, der angemeldet ist und TÜV bis 09/09 hat. Man kann also auch mit dem Boot auf Reisen gehen …

Lieferung: Das Boot muss in Berlin abgeholt werden und kann gegen 0,50 EUR pro Kilometer geliefert werden.

Da es sich um gebrauchtes Boot handelt, verkaufe ich es ohne jegliche Gewährleistung … “

Die Kl. zu 1) gab das höchste Gebot ab. Die Lieferung erfolgte durch den Bekl. zu 2), der mit dem Ehemann der Kl. zu 1), dem Kl. zu 2), Kaufverträge über Boot und Trailer fertigte. In diesen von den Kl. durch Barzahlung erfüllten Kaufverträgen, in denen eine Gewährleistung ebenfalls ausgeschlossen worden war, waren als Verkäufer der Bekl. zu 2) und als Käufer beide Kl. genannt. Nachdem die Kl. an dem ausgelieferten Boot Schimmelstellen feststellten, zeigten sie dies dem Bekl. zu 2) an. Die Bekl. zu 1) wies auf eine fehlende Kenntnis des Mangels und den vereinbarten Gewährleistungsausschluss hin. Die Kl. ließen daraufhin das Boot begutachten, wobei die Beplankung abgenommen wurde. Sie erklärten am gleichen Tage den Rücktritt von den Kaufverträgen und führten zur Begründung an, das Boot sei in seiner Holzsubstanz stark beschädigt, nicht mehr seetauglich, und wies angesichts der erforderlichen Reparaturkosten von 15.000 EUR einen wirtschaftlichen Totalschaden auf. Die Rücktrittserklärung wiederholten die Kl., nachdem die Bekl. sich erneut auf die Möglichkeit der Kl. zur Besichtigung des Bootes vor dem Kauf und auf den Gewährleistungsausschluss berufen und die Rückabwicklung des Vertrags verweigert hatten. Die Kl. überführten das Boot auf die Insel Usedom, wo es untergestellt wurde. Auf eine während des ersten Rechtszuges ergangene Aufforderung der Kl., sich binnen Wochenfrist bereit zu erklären, die Mängel am Boot zu beseitigen, erwiderten die Bekl., sich das Boot in Berlin auf berechtigte Mängel anzusehen und etwa vorhandene Mängel zu beseitigen. Die Kl. boten eine Besichtigung auf Usedom an, zu der es nicht kam.

Das AG hat die Klage auf Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Übergabe des Bootes und des Trailers, auf Zahlung der Transport- und Unterstellkosten für das Boot, der Kosten für die Anmeldung und Versicherung des Trailers, auf Erstattung der vorgerichtlichen Anwaltskosten und auf Feststellung der Ersatzpflicht der Bekl. für alle weiteren Schäden abgewiesen. Das BG, das die Revision zugelassen hat, hat die Bekl. unter Abänderung des Urteils zur Rückzahlung des Kaufpreises von 2.510 EUR Zug um Zug gegen Übergabe des Bootes und des Trailers sowie auf Erstattung der weiteren entstandene Kosten und zum Ersatz aller weiteren Schäden verurteilt. Die Revision der Bekl. führte zur Aufhebung des Berufungsurteils und Zurückverweisung.

2 Aus den Gründen:

[14]" … Das BG, das unangegriffen nicht nur die Kl. zu 1) und den Bekl. zu 1), sondern auch den Kl. zu 2) und Bekl. zu 2) als Vertragspartner des Kaufvertrages angesehen hat, hat hinsichtlich einer See- oder Wassertauglichkeit des verkauften Kajütboots zwar rechtsfehlerfrei das Vorliegen einer vom Gewährleistungsausschluss nicht erfassten Beschaffenheitsvereinbarung bejaht. Ebenso wenig ist es aus Rechtsgründen zu beanstanden, dass das BG im Rahmen der von ihm geprüften kaufrechtlichen Gewährleistungsrechte (§§ 437, 439, 440, 323 Abs. 1 BGB) eine (wirksame) Aufforderung zur Nachbesserung einschließlich der erforderlichen Fristsetzung für nicht entbehrlich gehalten hat. Rechtsfehlerhaft hat es jedoch angenommen, dass die Kl. den Rücktritt wegen wirtschaftlicher Unmöglichkeit der Nachbesserung auch ohne dahingehende Einrede der Bekl. auf § 326 Abs. 5 BGB stützen können.

[15] 1. ...

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