StVO § 37 Abs. 2 Nr. 1 S. 7 § 49 Abs. 3 Nr. 2; BKat lfd. Nr. 132.3

Leitsatz

Stützt das Tatgericht seine Überzeugung vom Vorliegen eines qualifizierten Rotlichtverstoßes (hier: länger als 1 Sekunde Rot) auf die Entfernungsschätzungen von Zeugen (hier: Polizeibeamte), bedarf es in der Regel einer wertenden Auseinandersetzung mit Grundlagen und Beweiswert dieser Schätzung.

(Leitsatz des Einsenders)

OLG Köln, Beschl. v. 20.3.2012 – III-1 RBs 65/12

Sachverhalt

Das AG hat den Betr. "wegen einer fahrlässigen Ordnungswidrigkeit gem. §§ 37 Abs. 2, 49 StVO, 24 StVG" zu einer Geldbuße von 300 EUR verurteilt und ihm für die Dauer von einem Monat verboten, Kfz aller Art zu führen.

Zum Schuldspruch hat das AG festgestellt:

"Der Betr. befuhr am 15.2.2011, 6:38 Uhr in Ko. am Steuer des Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen …. die S.-Straße aus Richtung N.-Straße kommend und bog an der Einmündung S.-Straße/N.-Damm nach links in Richtung stadtauswärts auf den N.-Damm ein. Dabei zeigte die im Einmündungsbereich angebrachte Lichtzeichenanlage bei Überfahren der Haltelinie durch den Betr. seit mindestens 1 Sekunde Rotlicht an."

Zur Beweiswürdigung hat das AG ausgeführt:

"Der Betr. bestreitet die ihm vorgeworfene Ordnungswidrigkeit."

Er sei auf dem Weg zur Arbeit nach dem Durchfahren des o.g. Einmündungsbereichs durch Polizeibeamte angehalten worden, die ihm einen Rotlichtverstoß vorgeworfen hätten. Er habe aber kein Rotlicht bemerkt. Im Dienst habe ihm ein Kollege, der Zeuge T., mit dem er über den Vorfall gesprochen habe, gesagt, dass die Ampel zurzeit fehlerhaft funktioniere. Er sei dann abends dorthin gefahren und habe die Ampelschaltung beobachtet. Dabei habe er festgestellt, dass die Ampel nach jedem Fahrzeug von Rotlicht auf Grünlicht gesprungen sei und umgekehrt.

Nach einer dienstlichen Auskunft des Zeugen D. vom Amt für Straßen und Verkehrstechnik der Stadt Ko. v. 20.6.2011, die verlesen wurde, war am Kontrollort eine Störung der Lichtsignalanlage 50012 N.-Damm/S.-Straße für den Tatzeitpunkt nicht bekannt. Es sei auch keine Reparatur der LZA wegen eines solchen Fehlers in Auftrag gegeben worden.

Der Zeuge PK X. hat angegeben, er habe keine konkrete Erinnerung an den Vorfall mehr.

Nach Vorhalt der Verkehrsordnungswidrigkeitenanzeige und Einsichtnahme in die Anzeige gab er an, diese Anzeige persönlich am Tattag um 8:57 Uhr gefertigt zu haben. Er versicherte die Korrektheit seiner in der Anzeige enthaltenen Angaben, die auf den vor Ort gefertigten Notizen und seiner damals noch konkreten Erinnerung beruhten. Übertragungsfehler schloss er aus. Entsprechend seinen "Bemerkungen" auf Seite 1 der Anzeige habe es sich um eine gezielte Rotlichtkontrolle gehandelt. Dabei werde der Funkstreifenwagen neben einer zwischen dem N.-Damm und der S.-Straße befindlichen freien Fläche auf dem linken Gehweg des N.-Damms aus Fahrtrichtung des Betr. gesehen rechts von der S.-Straße aufgestellt. Er und sein Kollege hätten mit freier Sicht in die S.-Straße im Funkstreifenwagen gesessen. Von dort hätten sie die Streuscheibe der für den Betr. geltenden LZA seitlich einsehen können und hätten den aus der S.-Straße ankommenden Verkehr bei Rotlicht der LZA gezielt beobachtet. Der Zeuge fertigte eine Skizze der Örtlichkeit, die in Augenschein genommen wurde. Auf den Inhalt der Skizze wird verwiesen. Der Zeuge gab weiter an, die LZA habe bei der Kontrolle auch einwandfrei funktioniert. Sonst hätten sie die Überwachung abgebrochen. Wenn er in der Anzeige angegeben habe, dass die LZA für den Betr. beim Passieren der Haltelinie durch diesen seit mehr als einer Sekunde Rotlicht gezeigt habe und sich der Betr. beim Phasenwechsel von Gelb- auf Rotlicht mindestens 17 m vor der Haltelinie befunden habe, so entspreche dies seinen damaligen Beobachtungen und treffe in jedem Fall zu. Soweit er die Rotlichtdauer mit mehr als einer Sekunde angegeben habe, habe er nicht auf die Uhr geschaut oder gezählt. Es handele sich hier um einen Rückschluss aus der seit Rotlichtbeginn durch den Betr. zurückgelegten Strecke und die Einschätzung der benötigten Zeit. Die Strecke schätze er nach Fahrzeuglängen, wobei er eine Fahrzeuglänge jeweils mit 3,50 bis 4 m ansetze. Die Schätzung sei großzügig zugunsten des Betr. vorgenommen worden.

Der Zeuge POK Y. gab an, Erinnerung an den Einsatz zu haben, nicht jedoch an den vorliegenden Einzelfall. Nach Vorhalt der Verkehrsordnungswidrigkeitenanzeige und Einsichtnahme hierein, gab er an, er habe die von seinem Kollegen abgefasste Anzeige zeitnah durchgelesen. Da er die Anzeige abgezeichnet habe, könne er versichern, dass die Angaben seines Kollegen in der Anzeige seinen damaligen Feststellungen entsprochen haben. Sonst hätte er die Anzeige nicht abgezeichnet. Soweit die Rotlichtdauer in der Anzeige mit mehr als einer Sekunde angegeben worden sei, sei dies zutreffend und sicher. Die Rotlichtdauer hätten sie nach dem Feststellen des Verstoßes aus dem Abstand des Fahrzeugs von der Haltlinie bei Rotlichtbeginn und der Dauer der Fahrt von dort bis zur Haltelinie geschätzt. Bei de...

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