Der Ehemann und Zedent der geltend gemachten Forderung kaufte 2006 von der Bekl. unter Ausschluss der Gewährleistungsrechte einen gebrauchten Pkw zum Preise von 7.540 EUR. Etwa zwei Wochen nach der Übergabe und Bezahlung des Pkw erklärte der Zedent die Anfechtung des Vertrages wegen arglistiger Täuschung mit der Begründung, die Bekl. habe ein Klappergeräusch im Motorbereich verschwiegen. Die Bekl. erwiderte hierauf, das Fahrzeug sei zum Zeitpunkt der Übergabe mangelfrei gewesen und lehnte unter Zurückweisung der Anfechtung die Rückabwicklung ab. Die Klage der Kl. aus abgetretenem Recht auf Rückzahlung des Kaufpreises und Feststellung des Annahmeverzuges der Bekl. wies das LG ab. Das BG änderte das erstinstanzliche Urt. ab und gab der Zahlungsklage unter Berücksichtigung des Nutzungswertersatzes im Wesentlichen, dem Feststellungsantrag insgesamt statt. Die Revision hatte Erfolg und führte zur Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urt.

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