Der Kl. unterhält bei der Bekl. für ein Kraftrad mit dem amtlichen Kennzeichen (…), das er als Geschenk für seinen Sohn erworben hatte, eine Teilkaskoversicherung, der die üblichen AKB zugrunde liegen. Dem Versicherungsvertrag liegen die AKB der Bekl. (Anlagenkonvolut zum Schriftsatz des Kl. vom 10.7.2017) zugrunde.

Am 28.9.2016 erstattete der Sohn des Kl. Strafanzeige bei der Polizei, da das versicherte Kraftrad zwischen dem 27.9.2016, 23:00 Uhr, und dem 28.9.2016, 3:15 Uhr, entwendet worden sei. Das Ermittlungsverfahren stellte die StA später ein, da ein Täter nicht habe ermittelt werden können.

Nachdem der Kl. der Bekl. die vermeintliche Entwendung gemeldet hatte, übersandte diese ihm, ein Formular zur Schadenanzeige, das der Sohn für den Kl. unter dem 4.10.2016 ausfüllte.

Die Frage "Wollten Sie das Fahrzeug verkaufen?" verneinte der Sohn.

Tatsächlich aber hatte er das Fahrzeug am 25.9.2016 und 26.9.2016 auf der Internetplattform eBay-Kleinanzeigen zum Kauf angeboten. Dies verschwieg er aufgrund der Befürchtung, dass die Bekl. das Inserat so auslegen könnte, als liege nur ein vorgetäuschter Diebstahl vor.

Ein von der Bekl. beauftragter Schadensermittler nahm am 30.11.2016 mit dem Sohn des Kl. Kontakt auf, um mit ihm über den streitgegenständlichen Schaden und die Schadensmeldung zu sprechen. Bei diesem Gespräch fragte er den Sohn, ob er Verkaufsabsichten bezüglich des Fahrzeugs gehabt habe, was der Sohn verneinte. Auch die konkrete Frage, ob hinsichtlich des Motorrads im Internet ein Verkaufsinserat geschaltet worden sei, verneinte er. Erst nachdem der Schadensermittler den Sohn mit der Verkaufsanzeige konfrontiert hatte, bestätigte dieser, dass es sich dabei um das fragliche Fahrzeug handele. Eine Erklärung, weshalb er Verkaufsabsichten zunächst geleugnet habe, gab der Sohn nicht ab.

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