Am 1.1.2018 ist die Verordnung für eine Übergangsregelung zur Eröffnung des elektronischen Rechtsverkehrs mit Bußgeldbehörden im Bereich des Bundesministeriums der Finanzen vom 8.2.2018 in Kraft getreten (BGBl I S. 197). Demnach ist die Einreichung elektronischer Dokumente bei den Familienkassen als Bußgeldbehörden entgegen § 110c S. 1 OWiG i.V.m. § 32a StPO erst ab dem 1.1.2020 möglich. Hintergrund ist, dass die hierfür erforderlichen technischen Voraussetzungen noch nicht vollständig vorliegen. Vergleichbare Verordnungen sind Ende 2017 bereits für den Geschäftsbereich anderer Bußgeldbehörden von Bundesministerien erlassen worden (vgl. zfs 2017, 62).

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