Am 16.2.2018 ist die Verordnung zur Änderung der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung in Kraft getreten (BGBl I S. 201). Durch die Verordnung wird in § 32a Abs. 2 S. 2, Abs. 4 Nr. 3 StPO enthaltene Verordnungsermächtigung genutzt, um durch eine Ergänzung der am 1.1.2018 in Kraft getretenen Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) den Anwendungsbereich der ERVV auf das Strafverfahren – und damit zugleich auf den gerichtlichen Rechtsschutz in Strafvollzugssachen und das Bußgeldverfahren – zu erweitern bzw. nach besonderer Maßgabe für anwendbar zu erklären. Die ERVV gilt bereits für die Zivil-, Arbeits-, Sozial-, Verwaltungs- und Finanzgerichtsbarkeit. Sie soll es ermöglichen, bei den Gerichten der Länder und des Bundes sowie Gerichtsvollziehern nach einheitlichen technischen Rahmenbedingungen schriftformgebundene elektronische Dokumente einzureichen. Da die in der ERVV festgelegten Regelungen zum Großteil auch für das Strafverfahren passend sind, bot sich eine Ergänzung der bereits bestehenden Verordnung an.

Quelle: BR-Drucks 4/2018

Autor: Karsten Funke

Karsten Funke, Richter am Landgericht München I

zfs 4/2018, S. 182

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