Der Tatbestand des § 31a Abs. 1 S. 1 StVZO verlangt nicht, dass der Fahrzeughalter seiner Mitwirkungspflicht schuldhaft oder rechtswidrig nicht nachgekommen ist.

Ein Rechtsanwalt muss als Halter eines Fahrzeugs an der Ermittlung des Fahrzeugführers nicht mitwirken, wenn er der Verteidiger des Fahrzeugführers ist, der den Verkehrsverstoß begangen hat. Wegen der anwaltlichen Schweigepflicht ist er aus rechtlichen Gründen daran gehindert, den Namen des Täters zu nennen.

Da die Fahrtenbuchauflage der vorbeugenden Gefahrenabwehr dient und keine Sanktion für eine unterbliebene Mitwirkung darstellt, kann sie auch dann ihren Zweck erfüllen und verhältnismäßig sein, wenn der Halter seine Mitwirkung wegen der aus dem Mandantenverhältnis folgenden Schweigepflicht unterlassen hat.

Zur Frage, ob die einen Rechtsanwalt treffende Pflicht, ein Fahrtenbuch zu führen, seine durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Freiheit der anwaltlichen Berufsausübung betrifft oder unverhältnismäßig beeinträchtigt.

Hamburgisches OVG, Beschl. v. 28.11.2017 – 4 Bf 24/17.Z

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