BGB § 273 Abs. 1 § 320 Abs. 1 § 433 Abs. 1 S. 2

Leitsatz

Im Hinblick auf die Verpflichtung des Verkäufers zur Verschaffung einer von Sach- und Rechtsmängeln freien Sache (§ 433 Abs. 1 S. 2 BGB) ist der Käufer bei behebbaren Mängeln, auch wenn sie geringfügig sind, grds. berechtigt, gem. § 320 Abs. 1 BGB die Zahlung des (vollständigen) Kaufpreises und gem. § 273 Abs. 1 BGB die Abnahme der gekauften Sache bis zur Beseitigung des Mangels zu verweigern, soweit sich nicht aus besonderen Umständen ergibt, dass das Zurückbehaltungsrecht in einer gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) verstoßenden Weise ausgeübt wird.

BGH, Urt. v. 26.10.2016 – VIII ZR 211/15

Sachverhalt

Der Bekl. bestellte bei der Kl. ein Neufahrzeug. Bei der Auslieferung des Pkw durch eine von der Kl. beauftragte Spedition wies das Fahrzeug an der Fahrertür einen Lackschaden auf. Im Lieferschein der Spedition war ver merkt: "Kleine Delle Fahrertür Kosten für Ausbesserung werden von … (der Kl.) übernommen." Der Bekl. erklärte noch am gleichen Tag telefonisch, er weise das Fahrzeug zurück und führte in einem Telefax zur Begründung aus: "Leider ist die kleine Delle, wie im Lieferschein beschrieben, nicht so ganz klein. Diese verläuft über die Grundierung bis aufs Grundmaterial (Blech) spitz in ca. 2–3 mm tief hinein. Bis zur endgültigen Klärung des Sachverhalts kann ich den Zahlungsauftrag nicht freigeben."

Die Kl. erklärte mit Schreiben vom 25.7.2013, sie werde bei Vorlage des Originals der Reparaturrechnung ohne Anerkennung einer Rechtspflicht höchstens 300 EUR übernehmen. Der Bekl. forderte die Kl. unter Fristsetzung bis zum 10.8.2013 auf, den Lackschaden kostenfrei zu beheben. Die Kl. ließ daraufhin das bisher nicht benutzte Fahrzeug am 5.8.2013 zurückholen.

Der Bekl. verlangte mit Schreiben vom 13.9.20l3 die unverzügliche Auslieferung des Fahrzeuges. Nachdem die Kl. am 12.9.2013 mitgeteilt hatte, das Fahrzeug stehe für den Bekl. zur Abholung bereit, lieferte die Kl. am 6.10.2013 das hinsichtlich des Lackschadens reparierte Fahrzeug aus. Daraufhin entrichtete der Bekl. den vollständigen Kaufpreis.

Die Kl. hat behauptet, der Lackschaden sei mit einem Aufwand von 249,90 EUR zu beseitigen gewesen. Mit ihrer Klage hat sie Verzugszinsen auf den Kaufpreis für die Zeit vom 25.7.2013 bis zum Eingang des Kaufpreises am 20.10.2013, die Kostenerstattung für die Abholung und erneute Auslieferung des Fahrzeuges sowie eine von ihr als "Standgeld" bezeichnete Vergütung für das Abstellen des Fahrzeuges für den Zeitraum der Abholung und erneuten Auslieferung verfolgt.

Das AG hat die Klage abgewiesen. Das BG, das die Revision zugelassen hat, hat die Klageabweisung bestätigt.

Die Revision der Kl. mit dem Ziel einer Zuerkennung des Klageanspruchs hatte keinen Erfolg.

2 Aus den Gründen:

[15] "… Die geltend gemachten Ansprüche stehen der Kl. weder unter dem Gesichtspunkt des Schuldnerverzuges (§ 280 Abs. 1, 2, § 286 Abs. 1 BGB) noch – bezüglich der Transportkosten und des “Standgeldes' – des Annahmeverzuges (§ 304 BGB) zu. Der Bekl. ist mit der Zahlung des Kaufpreises nicht in Verzug geraten, denn die Kl. hat dem Bekl. das Fahrzeug zunächst nicht frei von Sachmängeln verschafft (§ 433 Abs. 1 S. 2 BGB), und der Bekl. war deshalb gem. § 320 Abs. 1 S. 1 BGB berechtigt, den vereinbarten Kaufpreis insgesamt bis zur mangelfreien Lieferung einzubehalten. Die Abnahme des mangelhaften Fahrzeugs (§ 433 Abs. 2 BGB) durfte der Bekl. gem. § 273 Abs. 1 BGB ebenfalls bis zur Beseitigung des Lackschadens verweigern, weshalb er auch insoweit weder in Schuldner- noch in Annahmeverzug geraten ist."

[16] 1. Rechtsfehlerfrei hat das BG der Kl. Verzugszinsen auf den Kaufpreis für den Zeitraum vom 16.7.2013 bis zum 20.10.2013 nicht zuerkannt, denn der Bekl. ist mit der Zahlung des Kaufpreises nicht in Verzug geraten. Verzug setzt gem. § 286 Abs. 1 BGB voraus, dass der Schuldner auf eine fällige und durchsetzbare (also nicht mit einer Einrede behaftete) Forderung trotz Mahnung nicht leistet. Hieran fehlt es in dem gesamten streitigen Zeitraum (16.7.2013 bis 20.10.2013).

[17] a) Bei der ersten (versuchten) Anlieferung des Fahrzeugs am 16.7.2013 bestand ein den Verzug ausschließendes Zurückbehaltungsrecht. Denn dem Bekl. stand bis zur Lieferung eines mangelfreien Fahrzeugs ein die gesamte Forderung erfassendes Leistungsverweigerungsrecht gem. § 320 Abs. 1 S. 1 BGB zu (vgl. Senatsurt. v. 20.5.2009 – VIII ZR 191/07, BGHZ 181, 170 Rn 19 m.w.N.). Nach dieser Bestimmung kann im Rahmen eines gegenseitigen Vertrags jede Vertragspartei, sofern sie nicht zur Vorleistung verpflichtet ist, die ihr obliegende Leistung bis zur Bewirkung der Gegenleistung verweigern. Diese Gegenleistung ist nicht am 16.7.2013, sondern erst am 6.10.2013 bewirkt worden.

[18] aa) Nach § 433 Abs. 1 S. 2 BGB war die Kl. verpflichtet, die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen, das heißt, sie hatte das Fahrzeug dem Bekl. in einem einwandfrei lackierten Zustand zu übergeben, der aufgrund der vereinbarten Eigenschaft als Neuwagen geschuldet war (vgl. Senatsurt. v. 6.2.2013...

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