Die Kl. buchte für sich und ihren Ehemann eine Pauschalreise in die Türkei zum Preis von 1.485 EUR. Zu den Reiseleistungen gehörte der Transfer vom Flughafen zum Hotel. Auf dieser Fahrt stieß der Transferbus auf der eigenen Fahrspur mit einem entgegenkommenden Fahrzeug zusammen. Dabei erlitten die Kl. und ihr Ehemann Verletzungen, derentwegen der Ehemann intensivmedizinisch behandelt werden musste.

Die Kl. hat die Rückzahlung des gesamten Reisepreises verlangt. Das AG hat das Vorliegen eines Reisemangels bejaht und die Bekl. unter Abweisung der weitergehenden Klage und unter Berücksichtigung einer vorgerichtlichen Zahlung zur Zahlung von 1.002,72 EUR verurteilt. Das LG hat auf die Berufung des beklagten Reiseveranstalters den Klageanspruch mit der Begründung verneint, mit dem Unfall habe sich das allgemeine, von dem Reisenden zu tragende Lebensrisiko verwirklicht.

Die vom LG zugelassene Revision der Kl. führte zur Wiederherstellung der amtsgerichtlichen Entscheidung.

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