[5] "… Der Kl. steht ein Anspruch auf Erstattung des Reisepreises gem. § 651d Abs. 1 S. 2 i.V.m. § 638 Abs. 4 BGB zu."

[6] 1. Nach § 651c Abs. 1 BGB ist der Reiseveranstalter verpflichtet, die Reise so zu erbringen, dass sie die zugesicherten Eigenschaften hat und nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen aufheben oder mindern. Ein Reisemangel liegt daher vor, wenn die tatsächliche Beschaffenheit der Reiseleistungen von derjenigen abweicht, welche die Parteien bei Vertragsschluss vereinbart oder gemeinsam, auch stillschweigend, vorausgesetzt haben, und dadurch der Nutzen der Reise für den Reisenden beeinträchtigt wird. Der Reiseveranstalter trägt unabhängig von der Ursache des Fehlers grds. die Gefahr des Gelingens der Reise und hat auch ohne Verschulden für den Erfolg und die Fehlerfreiheit der Gesamtheit der Reiseleistungen einzustehen (BGH, Urt. v. 23.9.1982 – VII ZR 301/81, BGHZ 85, 50, 56; Urt. v. 17.1.1985 – VII ZR 375/83, NJW 1985, 1165, 1166; Urt. v. 20.3.1986 – VII ZR 187/85, BGHZ 97, 255, 259; Urt. v. 12.6.2007 – X ZR 87/06, NJW 2007, 2549 = RRa 2007, 215 Rn 20; vgl. auch Führich, Reiserecht, 7. Aufl., § 7 Rn 3; Staudinger/A. Staudinger; BGB, Neubearbeitung 2016, § 651c Rn 9, 42, jeweils m.w.N.). Fällt bereits die erste Reiseleistung aus und wird damit die gesamte Reise vereitelt, verliert der Reiseveranstalter seinen Vergütungsanspruch insgesamt (BGHZ 97, 255).

[7] 2. Nach diesen Maßstäben liegt ein Reisemangel i.S.v. § 651c Abs. 1 BGB vor.

[8] a) Die von der Bekl. als Reisebestandteil geschuldete Transferleistung hatte entgegen der Auffassung des BG nicht nur zum Inhalt, ein zum Transport der Reisenden wie ihres Gepäcks geeignetes verkehrssicheres Fahrzeug und zu dessen Führung ausgebildetes und geeignetes Personal bereitzustellen. Vielmehr schuldete die Bekl. insoweit – wie auch im Übrigen – den Erfolg der Reise(teil)leistung, von dem die Inanspruchnahme aller weiteren Leistungen abhing; sie hatte mithin die Reisenden unversehrt vom Flughafen zum Hotel zu befördern. Auch wenn die Parteien im Reisevertrag keine konkreten Vereinbarungen über die Beschaffenheit der Transferfahrt vereinbart hatten, entsprach dieser Inhalt der Leistungspflicht der Bekl. nach der Verkehrsauffassung der ge wöhnlichen Beschaffenheit dieses Reisebestandteils. Der Reisende darf erwarten, dass der Reiseveranstalter die Transferleistung so erbringt, dass seine körperliche Unversehrtheit hierdurch nicht beeinträchtigt wird.

[9] b) Die Bekl. hat diese Leistung objektiv fehlerhaft erbracht, da der Transferbus während des Transports in einen Verkehrsunfall verwickelt und die Reisenden hierdurch – zum Teil schwer – verletzt wurden. Entgegen der Auffassung des BG ist ein Reisemangel nicht deshalb zu verneinen, weil sich in der mangelhaften Transferleistung das allgemeine Lebensrisiko der Reisenden verwirklicht hätte.

[10] aa) Eine Begrenzung der reisevertraglichen Gewährleistung kann in Bezug auf Umstände geboten sein, die allein in der persönlichen Sphäre des Reisenden liegen oder in denen sich Risiken verwirklichen, die der Reisende im täglichen Leben ebenfalls zu tragen hat. Damit wird dem Schutzzweck der reisevertraglichen Gewährleistung Rechnung getragen, ebenso wie es im Schadensersatzrecht anerkannter Lehre entspricht, dass die Schadensersatzpflicht durch den Schutzzweck der Norm begrenzt wird. Eine vertragliche Haftung besteht danach nur für diejenigen adäquaten Schadensfolgen, zu deren Abwendung die verletzte Vertragspflicht übernommen wurde. Die Haftungsbegrenzung aufgrund des Schutzzwecks der Norm erfordert dabei eine wertende Betrachtung des Einzelfalls. Der BGH hat zu dem Schadensersatzanspruch nach § 651f BGB ausgesprochen, es könne nicht Zweck reisevertraglicher Haftung sein, den Reisenden von seinem allgemeinen Lebensrisiko zu entlasten. Für Schäden, die aufgrund des allgemeinen Lebensrisikos einträten, werde auch dann nicht gehaftet, wenn sie im Zusammenhang mit einem haftungsbegründenden Ereignis einträten (BGH, Urt. v. 11.1.2005 – X ZR 163/02, NJW 2005, 1420 Rn 18 = RRa 2005, 112 m.w.N.). Der Reisende hat deshalb in Fällen, in denen kein Zurechnungszusammenhang zu einer Pflichtverletzung des Reiseveranstalters oder sonst zu einem haftungsbegründenden Ereignis besteht, die Risiken einer Unternehmung, die dem allgemeinen Lebensrisiko unterfällt, hinzunehmen (vgl. Erman/Schmid, BGB, 14. Aufl., § 651c Rn 10). So verhält es sich etwa, wenn der Reisende außerhalb der Inanspruchnahme von Reiseleistungen am Urlaubsort verunglückt, erkrankt oder Opfer einer Straftat wird oder sonst aus persönlichen Gründen die weiteren Reiseleistungen nicht mehr in Anspruch nehmen kann.

[11] bb) Ein solcher Fall liegt hier nicht vor.

[12] Der Unfall, der sich während der von der Bekl. geschuldeten Transferfahrt ereignete, wirkte unmittelbar auf die vertragliche Transportleistung ein und führte zu ihrer Fehlerhaftigkeit. Soweit die Reisenden, wie die Kl. ...

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