Die Terminsbestimmung des Gerichts ist mit der sofortigen Beschwerde nicht anfechtbar; dies gilt auch dann, soweit mit der Beschwerde mittelbar die Untätigkeit des Gerichts gerügt wird (hier im Fall einer im April 2016 erfolgten Anberaumung der mündlichen Verhandlung im Betragsverfahren für Januar 2017 nach einem rechtskräftigen Grundurteil). Mit der im Jahr 2011 in das GVG eingeführten Regelung zum Rechtsschutz vor überlanger Verfahrensdauer (§ 198 GVG) ist die bis dahin anerkannte Untätigkeitsbeschwerde auch für diese Fallgruppe weggefallen (im Anschluss an BGH NJW 2013, 385; Zöller/Heßler, ZPO, § 567 Rn 21). Seitdem ersetzt die Rüge des § 198 Abs. 3 S. 1 GVG (Verzögerungsrüge) und das damit ausgelöste besondere Rechtsschutzsystem – neben dienstaufsichtsrechtlichen Behelfen – die innerprozessualen Rechtsschutzmöglichkeiten einer Partei im Zivilprozess.

OLG München, Beschl. v. 27.6.2016 – 15 W 920/16

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