" … 2. Die sofortige Beschwerde gegen die Terminsverfügung vom 6.4.2016 ist unzulässig."

a) Die Terminierung wird vom Kl. mit der Überlegung angegriffen, dass darin eine unzumutbare Verzögerung des seit dem Jahr 2011 geführten Rechtsstreits liege. Dem Kl. ist zuzugestehen, dass das Betragsverfahren von der Kammer nach Erlass des Berufungsurteils möglicherweise nicht zügig betrieben wurde und auch seine Befürchtung ist nachvollziehbar, dass die Terminierung des Betragsverfahrens im Januar 2017 ohne jede weitere vorbereitende Verfügung im Ergebnis zu einer unangemessenen Verfahrensdauer führen kann.

aa) Zum Ablauf des Betragsverfahrens können aus der Akte diese Feststellungen entnommen werden:

Der Kl. beantragte mit Schriftsatz v. 15.7.2014, also nachdem die Berufung des Bekl. gegen das Grund- und Teilurteil v. 9.7.2013 vom erkennenden 15. ZS des OLG mit Urt. v. 18.6.2014 zurückgewiesen wurde, die Fortsetzung des Prozesses mit dem Betragsverfahren. Über diesen Antrag des Kl. wurde entgegen § 304 Abs. 2 Hs. 2 ZPO nicht entschieden; das LG München I hat sein Ermessen, das Betragsverfahren während des laufenden Revisionsverfahrens durchzuführen, nicht erkennbar ausgeübt. Zwar wurde der Antrag v. 15.7.2014 vom LG am 28.8.2014 nochmals zum “Zweck der Beratung' beim Kl. angefordert und ging dort am 5.9.2014 (nochmals) ein. Es ist jedoch nicht erkennbar, dass sich das LG damit später inhaltlich auseinandergesetzt hat. Es wurden in der Folge lediglich verschiedene Anfragen an den BGH gestellt, wann mit der Aktenrücksendung zu rechnen ist. Damit fehlt es an einer (anfechtbaren, dazu Zöller/M. Vollkommer, ZPO, § 301 Rn 19 m.w.N.) Entscheidung über den Fortsetzungsantrag des Kl. Die fehlenden Akten dürften dabei allein kein Grund sein, keine Entscheidung zu treffen oder die Fortsetzung zu verweigern. Der Sachvortrag zur Schadenshöhe konnte entweder durch die nochmalige Einreichung der drei relevanten Schriftsätze rekonstruiert werden und/oder durch einen ergänzten und an das Grundurteil angepassten Vortrag des Kl. eingeleitet werden.

Allerdings hat der Kl. bis zur Entscheidung des BGH auch nicht mehr beim LG rückgefragt.

Nach Eintritt der Rechtskraft des Grundurteils musste das Betragsverfahren von Amts wegen aufgenommen werden. Die Akte ging am 11.2.2016 beim LG ein. Schon am 27.1.2016 teilte der Kl. mit, dass das NZB-Verfahren und das sich daran anschließende Verfahren nach § 321a ZPO abgeschlossen sind und verlangte das kurzfristige Aufgreifen des Betragsverfahrens. Die Übertragung des (Betrags-)Verfahrens auf den Einzelrichter und dessen Terminierung auf den 20.1.2017 erfolgten am 6.4.2016. Dazwischen fragte das Gericht am 10.3.2016 bei den Parteien an, ob ein vom Bekl. angestrengtes Verfassungsbeschwerdeverfahren gegen die Entscheidung des BGH abgewartet werden soll, was vom Kl. mit Schreiben vom 1.4.2016 (erwartungsgemäß) abgelehnt wurde.

bb) Die Argumente für die späte Terminierung und das Fehlen von vorbereitenden gerichtlichen Verfügungen im Nichtabhilfebeschluss v. 24.5.2016 erscheinen dem Senat nur begrenzt tragfähig zu sein.

Ein umfangreiches Aktenstudium dürfte eher nicht erforderlich zu sein, da sich der Prozess bislang nur um den Haftungsgrund drehte. Auch der Schaden des Kl. dürfte schon wegen des Zeitablaufs und mit Blick auf die im Grundurteil festgestellte (einzige) Pflichtverletzung aktualisiert darzustellen sein, so dass insoweit ohnehin ein “neues' Verfahren beginnt. In diesem Zusammenhang könnte zu erwägen sein, ob ein vorbereitender Beweisbeschluss nach § 358a ZPO, z.B. zur vom Bekl. aufgeworfenen Frage nach einer früheren Anschlussbeschäftigung des Kl., möglich ist, zumal der Termin am 20.1.2017 für eine größere Beweisaufnahme reserviert sein soll.

b) Die Beschwerde des Kl. gegen die Terminsverfügung ist gleichwohl unzulässig.

Gegen die Terminierung des Verfahrens wird die Beschwerde in der ZPO nicht ausdrücklich zugelassen (§ 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO; vgl. auch § 227 Abs. 4 S. 3 ZPO). Die Terminierung des Gerichts erfolgt vielmehr von Amts wegen. Sie ist daher grds. nicht selbstständig anfechtbar, da auch kein Fall des § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO gegeben ist.

Nach Eintritt der Rechtskraft des Grundurteils musste der Termin von Amts wegen bestimmt werden, weshalb die daraufhin erfolgte Terminierung vom 6.4.2016 nicht mit der Beschwerde angreifbar ist. Soweit das Schreiben des Kl. v. 25.1.2016 (Eingang am 27.1.2016) einen “Antrag' auf baldige Terminsbestimmung enthält, vermag dies keine gesetzlich nicht gegebene Beschwerdemöglichkeit herbeizuführen (Stein/Jonas/Roth, 22. Aufl., § 216 Rn 30). Die vom Kl. geltend gemachte Ausnahme von dieser Regel lässt sich seit der im Jahr 2011 erfolgten Neuregelung des Rechtsschutzes vor überlanger Verfahrensdauer nicht mehr heranziehen.

aa) Eine Ausnahme von der Regel der Nichtanfechtbarkeit von Terminsbestimmungen wurde meist mit einer analogen Anwendung des § 252 ZPO erwogen (Zöller/Stöber, ZPO, 31. Aufl., § 216 Rn 21; Zöller/Greger, § 252 Rn 1; Thomas/Putzo/Hüßtege, 37. Aufl., ...

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