Das AG hat den Angekl. wegen fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs und wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort in Tateinheit mit vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr zu einer Gesamtgeldstrafe mit Fahrerlaubnisentzug und Sperrfrist verurteilt. Die Berufungshauptverhandlung hat an insgesamt sieben Tagen stattgefunden. Am sechsten Verhandlungstag sind die Verfah rensbeteiligten übereingekommen, dass das Verfahren bezüglich des Vorwurfs der Straßenverkehrsgefährdung nach § 153a Abs. 2 StPO eingestellt werden soll. Ohne dass es zu einer vorläufigen Einstellung gekommen wäre, ist das Verfahren am nächsten Verhandlungstag insoweit endgültig eingestellt worden, nachdem der Angekl. erklärt hatte, 3.000 EUR an die Kosteneinziehungsstelle der Justiz gezahlt zu haben. Sodann ist die Strafverfolgung (unter Wegfall des Vorwurfs nach § 316 Abs. 1 StPO) gem. § 154a Abs. 2 StPO auf den verbleibenden Vorwurf des unerlaubten Entfernens vom Unfallort beschränkt worden, und der Angekl. ist schließlich durch das angefochtene Urteil wegen dieses Vergehens zu einer Geldstrafe mit Fahrerlaubnisentzug und Sperrfrist verurteilt worden. In der Revision beanstandet der Angekl. die Verletzung materiellen Rechts. Das KG Berlin hat das Verfahren wegen eines Verfahrenshindernisses eingestellt (§ 206a StPO).

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