Sind Vergehen der Gefährdung des Straßenverkehrs infolge Trunkenheit und des sich hieran anschließenden unerlaubten Entfernens vom Unfallort angeklagt und stellt das Gericht das Verfahren bzgl. einer Tat nach § 153a Abs. 2 StPO (endgültig) ein, so verbraucht dies die Strafklage für die noch anhängige Tat im sachlich-rechtlichen Sinn, sofern die Taten einen einheitlichen Lebensvorgang und sich damit als eine Tat im prozessualen Sinn darstellen.

KG, Beschl. v. 30.8.2016 – (3) 161 Ss 146/16 (82/16)

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