Die Kl. verfolgt die Verurteilung der Bekl. aus einem Parkplatzunfall der Parteien mit ihren Kfz. Der Bekl. zu 1) fuhr auf dem Fahrweg zwischen zwei im rechten Winkel dazu angeordneten Parkbuchten. Er fuhr in eine aus seiner Fahrtrichtung rechts gelegene Parkbucht ein, um sofort in entgegengesetzter Richtung rückwärts aus der Parkbucht auszufahren. Die Kl. befand sich zu diesem Zeitpunkt mit ihrem Pkw in einer auf der gegenüberliegenden Seite des Fahrwegs gelegenen Parkbucht. Als sie gesehen hatte, dass der Bekl. zu 1) in die Parkbucht eingefahren war, fuhr sie mit ihrem Fahrzeug aus der Parkbucht rückwärts heraus und brachte ihr Fahrzeug auf dem Fahrweg zum Stehen. Noch ehe sie den Vorwärtsgang eingelegt und ihr Fahrzeug in Richtung der Ausfahrt in Bewegung gesetzt hatte, stießen die Fahrzeuge zusammen. Das Fahrzeug des Bekl. zu 1), der ebenfalls rückwärts aus seiner Parkbucht ausgefahren war, wurde am Heck beschädigt, das Fahrzeug der Kl. an der Fahrerseite.

Nach den Feststellungen des AG und des BG war das Fahrzeug der Kl. unmittelbar vor der Kollision zum Stehen gekommen. Die Bekl. zu 2) regulierte den Schaden der Kl. auf der Grundlage einer Haftungsquote von 50 %. Das AG hat die Klage auf Ersatz des weitergehenden Schadens abgewiesen. Die Berufung der Kl. hiergegen war erfolglos. Das LG hat die Revision zugelassen. Der BGH verwarf die Auffassung des LG, dass ein Anscheinsbeweis für ein Mitverschulden der Kl. für deren Verstoß gegen § 9 Abs. 5 StVO spreche. Der BGH verwies die Sache nach Aufhebung an das LG zur weiteren Verhandlung und Entscheidung zurück.

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