1. Stand der Rückwärtsfahrende zum Zeitpunkt der Kollision noch nicht, spricht bei Parkplatzunfällen ein Anscheinsbeweis dafür, dass der Rückwärtsfahrende seiner Sorgfaltspflicht nach §§ 1, 9 Abs. 5 so nicht nachgekommen ist und deshalb den Unfall wenigstens mitverursacht hat.

2. Kann bei der Kollision zweier rückwärts aus Parkbuchten eines Parkplatzes ausfahrenden Kfz nicht ausgeschlossen werden, dass eines der Fahrzeuge bereits im Kollisionszeitpunkt stand, der andere, gegenüber ausfahrende Unfallteilnehmer mit seinem Fahrzeug in das – möglicherweise – stehende Fahrzeug hineingefahren ist, besteht gegen den Fahrer und Halter des möglicherweise stehenden Fahrzeugs kein für eine Mitverursachung des Unfalls sprechender Anscheinsbeweis.

3. Die Betriebsgefahr beider an der Kollision beteiligter rückwärts ausfahrender Kfz kann bei der Haftungsabwägung nach § 17 Abs. 1 und 2 StVG unabhängig von dem etwaigen Eingreifen des Anscheinsbeweises Berücksichtigung finden.

(Leitsätze der Schriftleitung)

BGH, Urt. v. 11.10.2016 – VI ZR 66/16

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