Der Kl. erwarb ein auf der Grundlage der VGB 1986 versichertes Wohngebäude durch Vertrag vom 7.8.2013; die Grundbucheintragung erfolgte am 9.1.2014. Die VGB enthalten eine Klausel, nach der als "Leitungswasser" i.S.d. Bedingungen "Wasser gilt, das aus den Zu- und Ableitungsrohren, den sonstigen Einrichtungen der Wasserversorgung oder aus den Anlagen der Warmwasser- oder Dampfheizung bestimmungswidrig ausgetreten ist". Nach der "wirtschaftlichen Übergabe" im Jahr 2013 stellte der Kl. einen Wassereinbruch über die Wohnungsdecke einer Wohneinheit fest. Ursache war das großflächige Fehlen einer Silikonverfugung im Dusch- und Badewannenbereich dieser Wohneinheit.

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