Die Entscheidung zeigt die Bedeutung einer genauen, wortlautzentrierten Auslegung der einem Streitfall zugrunde liegenden AVB. Hintergrund ist die seit Jahren in Regulierung und Rspr. kontrovers erörterte Frage, ob die Leitungswasserversicherung Nässeschäden deckt, die durch fehlende oder unzulängliche Verfugungen in einem Badezimmer entstehen. Sehen die AVB Deckung lediglich bei einem bestimmungswidrigen Wasseraustritt aus "Einrichtungen der Wasserversorgung" vor, steht außer Frage, dass der VR für solche Beeinträchtigungen nicht einstehen muss. Wesentlich komplizierter ist die Rechtslage, wenn die AVB Deckung für Schäden durch bestimmungswidrigen Austritt von Leitungswasser aus den "mit dem Rohrsystem verbundenen Einrichtungen" versprechen. Dazu zählen nämlich – grds. – auch Dusch- und Badewannen sowie Waschbecken (Dietz/Gierschek, Wohngebäudeversicherung, 3.Aufl., § 3 Rn 108; zum Streitstand vgl. nur OLG Schleswig VersR 2016, 1495; OLG Düsseldorf, Urt. v. 25.7.2013 – 4 U 24/13, juris; LG Arnsberg, Urt. v. 8.3.2013 – 3 S 152/10), weil es sich dabei um Behältnisse zum Gebrauch stehenden Wassers handelt. Dann muss man allerdings erkennen, dass bodengleiche Duschen dazu schwerlich gezählt werden können und fragen, ob bei schadhafter oder verrotteter Silikonierung Wasser "aus" dem Behältnis oder, was nahe liegt, lediglich über dessen defizitäre Verbindung zum Boden oder zu den Wänden gesickert ist. Darüber hinaus ist zu beachten, dass in solchen Fällen eine Verletzung der Instandhaltungsobliegenheit vorliegt, die allerdings nur in Ausnahmefällen bei meist allenfalls grob fahrlässiger Hinnahme von Fugenschäden zu einer Leistungskürzung führen wird.

Prof. Dr. Roland Rixecker

zfs 4/2017, S. 222 - 223

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge