1. Sieht das Tatgericht von der Verhängung eines Regelfahrverbots wegen eines Härtefalls ab, so stellt es einen sachlich-rechtlichen Fehler dar, wenn die den Härtefall begründenden Feststellungen auf der Einlassung des Betr. beruhen, der Tatrichter die Richtigkeit dieser Einlassung aber nicht überprüft hat.

2. Wird vorgetragen, dass der Betr. krankheitsbedingt auf die Nutzung des Kfz angewiesen ist, muss das Tatgericht erwägen, ob ggf. eine Übernahme der Fahrtkosten durch die Krankenkasse nach § 60 Abs. 1 S. 2 SGB V in Verbindung mit der Krankentransport-Richtlinie (Stand: 18.2.2016) des Gemeinsamen Bundesausschusses über die VO von Krankenfahrten, Krankentransportleistungen und Rettungsfahrten nach § 92 Abs. 1 S. 2 Nr. 12 SGB V in Betracht kommt.

OLG Bamberg, Beschl. v. 17.1.2017 – 3 Ss OWi 1620/16

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