Der Kläger verlangte Ersatz des behaupteten Zeitwerts von gut 65.900 EUR eines bei der Beklagten seit Juli 2011 versicherten "Custombikes", eine umgebaute Harley Davidson mit besonders langer Vordergabel (sog. Habermann). Der Kläger hatte das Bike im März 2011 von dem Lebensgefährten einer Freundin angeblich für 59.000 EUR gekauft. Das Bike war zuvor im Februar 2010 ebenfalls durch Vermittlung besagten Lebensgefährten für einen Kaufpreis von 20.000 EUR verkauft worden. Der Kläger wollte – so sein Vortrag – das Fahrzeug als Werbeträger für seine Firma nutzen. Am 1.10.2011 erstattete er Anzeige wegen schweren Diebstahls und gab einen Schaden von 30.000 EUR an. Er hatte behauptet, am 30.9.2011 zu einem Motorradtreffen in Sinsheim mit einem speziellen Transportanhänger, auf dem sich seine beiden Harley Davidson befunden hätten, gefahren zu sein. Abends habe er die Motorräder entladen und neben dem Transportanhänger auf einem neben dem Hotel befindlichen Parkplatz abgestellt. Am nächsten Morgen sei er mit seinem zweiten Motorrad weggefahren und habe bei seiner Rückkehr abends die Entwendung der Habermann festgestellt.

Das LG hatte die Klage abgewiesen. Der Kläger habe schon nicht den Minimalsachverhalt eines Diebstahls glaubhaft dargelegt, weil er nicht glaubwürdig sei. Das OLG hat auf die Berufung des Klägers das Urteil aufgehoben und der Klage stattgegeben. Es teilte nach erneuter Anhörung des Klägers die Zweifel an dessen Glaubwürdigkeit nicht und war der Ansicht, er habe den notwendigen Mindestsachverhalt eines Diebstahls glaubhaft dargelegt. Der Beklagten sei es nicht gelungen, Tatsachen zu beweisen, die mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die Vortäuschung eines Versicherungsfalles nahelegten. Die Tatsachen, die in dem Fall für einen vorgetäuschten Diebstahl sprachen, waren dabei durchaus nicht wenige: Weiterverkauf des Motorrades nur 10 Monate später für fast den 3-fachen Kaufpreis; Verkauf durch Lebensgefährten einer guten Freundin der Frau des Klägers; keine Belege über Zahlung des Kaufpreises; keine Belege über das Vorhandensein entsprechender Geldmittel; Erwerb des Motorrades ohne Belege privat, obwohl dieses für einen Betrieb angeschafft worden sein soll und damit steuerlich absetzbar gewesen wäre, obwohl der Kläger "Kaufmann" ist; Anfertigung eines Wertgutachtens nach dem Kauf; widersprüchliche Angaben zum Wert des Motorrades gegenüber der Polizei und im weiteren Verlauf; Fertigung eines Nachschlüssels (auch wenn nicht bewiesen ist, dass der Kläger Nachschlüssel gefertigt hat; die Originalschlüssel hatten nach Fertigung nur noch "minimale" Gebrauchsspuren); Abstellen des Motorrades auf dem ungesicherten Hotelparkplatz und nicht auf dem nahen gesicherten Parkplatz. Anders verhielt es sich hingegen in dem nachfolgenden Fall, in dem das BG den Gegenbeweis als erbracht angesehen hatte.

[58] OLG Dresden, Urt. v. 12. 2.2014 – 7 U 871/13, n.v.; NZB BGH – IV ZR 83/14.

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