Der Kl. hatte als Insolvenzverwalter einer Gesellschaft in dem vor dem AG München geführten Rechtsstreit einen Rückgewährsanspruch wegen insolvenzrechtlicher Anfechtung i.H.v. 1.200 EUR zzgl. Zinsen geltend gemacht und vorweg die Bewilligung von PKH beantragt. Das AG München hat diesen Antrag zurückgewiesen. Auf die Beschwerde des Kl. hat das LG München I dem Kl. antragsgemäß PKH unter Beiordnung seiner Rechtsanwälte bewilligt. Der Rechtsstreit endete durch ein Versäumnisurteil des AG München. Die dem Kl. im Wege der Prozesskostenhilfe (PKH) beigeordneten Anwälte haben die Festsetzung der ihnen aus der Staatskasse zu zahlenden Vergütung wie folgt beantragt:

 
1. 1,3 Verfahrensgebühr, § 49 RVG, Nr. 3100 VV RVG (Wert: 1.200 EUR)   149,50 EUR
2. 0,5 Terminsgebühr, § 49 RVG, Nr. 3105 VV RVG (Wert: 1.200 EUR)   57,50 EUR
3. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV RVG   20,00 EUR
  Zwischensumme: 227,00 EUR  
4. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV RVG   43,13 EUR
  Summe:   270,13 EUR

Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle (UdG) hat dem Antrag lediglich in Höhe eines Betrags von 227 EUR stattgegeben und die zur Festsetzung angemeldete Umsatzsteuer i.H.v. 43,13 EUR abgesetzt. Die hiergegen gerichtete Erinnerung der Anwälte hat das AG München zurückgewiesen und die Beschwerde zugelassen. Das LG München I hat die hieraufhin von den beigeordneten Rechtsanwälten eingelegte Beschwerde ebenfalls zurückgewiesen. Dies hat das LG im Wesentlichen damit begründet, wegen der Vorsteuerabzugsberechtigung des Kl. sei die Umsatzsteuer nicht zu berücksichtigen. Die hiergegen gerichtete – vom LG zugelassene – weitere Beschwerde hatte beim OLG München Erfolg.

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