Hinweis: Siehe in diesem Zusammenhang auch VG Trier, Beschl. v. 8.12. 2016 – 1 L 8043/16.TR (DV 2017, 57; Leits. in zfs 3/2017, 180) unter Hinweis auf BayVGH, Beschl. v. 27.10.2011 – 11 CS 11.1192, juris Rn 12: Der Gesetzgeber hat durch die Schaffung des § 2a Abs. 5 S. 5 StVG entschieden, nicht das in § 2a Abs. 2 S. 1 StVG enthaltene abgestufte System der Reaktionen auf straßenverkehrsrechtliche Auffälligkeiten erneut in der zweiten Probezeit zur Anwendung zu bringen. Vielmehr ist er insoweit bewusst davon ausgegangen, dass in einer Konstellation, in der die Fahrerlaubnis bereits während der Probezeit entzogen worden ist, der Fahranfänger sich aber nach Neuerteilung erneut nicht bewährt hat, kein Raum mehr für die nach § 2a Abs. 2 S. 1 Nr. 1 und 2 StVG vorgesehenen Hilfen ist, sondern sich unmittelbar die Frage nach der allgemeinen Eignung des Fahrerlaubnisinhabers stellt. Eine Fahrerlaubnis auf Probe ist dabei zu entziehen, wenn der Inhaber der Fahrerlaubnis ein von ihm wegen einer wiederholten Zuwiderhandlung in der Probezeit zu Recht angefordertes medizinisch-psychologisches Gutachten nicht beibringt. Die Fahrerlaubnisbehörde darf dabei – gestützt auf die nach der Neuerteilung der Fahrerlaubnis auf Probe begangene Zuwiderhandlung – eine erneute Begutachtungsanordnung aussprechen. Der Umstand, dass der ASt. erst wenige Wochen vor der aktuellen Zuwiderhandlung positiv begutachtet worden ist, steht dem jedenfalls dann nicht entgegen, wenn er lediglich zwei Wochen nach der Neuerteilung der Fahrerlaubnis erneut eine schwerwiegende Zuwiderhandlung begangen hat und sich insgesamt uneinsichtig zeigt.

zfs 4/2017, S. 236 - 238

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