Fahrerlaubnisrecht

Entzug der Fahrerlaubnis nach Cannabiskonsum ab 1,0 ng THC (VG Gelsenkirchen, Urt. v. 20.1.2016 – 9 K 1253/15 u.a.)

Die Grenzwertkommission, eine fachübergreifende Arbeitsgruppe zur Beratung der Bundesregierung, hatte im September 2015 einen Grenzwert von 3,0 ng/ml Blutserum für das Trennvermögen zwischen dem Cannabiskonsum und dem Fahren empfohlen (Blutalkohol 2015, 322). Das VG Gelsenkirchen hat nunmehr am 20.1.2016 in fünf Verfahren entschieden, dass es an der bisherigen Rechtsprechung festhalte, nachdem eine cannabisbedingte Beeinträchtigung der Fahrsicherheit schon ab einem Wert von 1,0 ng THC/ml Blutserum anzunehmen sei. Nach Anhörung des Vorsitzenden der Grenzwertkommission habe sich die Kammer der Empfehlung der Grenzwertkommission aus juristischer Sicht nicht anschließen können.

Quelle: Pressemitteilung des VG Gelsenkirchen v. 20.1.2016

Verbraucherschutz

Verbraucherstreitbeilegungsgesetz

Am 25.2.2016 ist das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über alternative Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten und zur Durchführung der Verordnung über Online-Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten vom 19.2.2016 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden (BGBl I S. 273). Hiermit soll die Richtlinie 2013/11/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21.5.2013 über die alternative Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2009/22/EG (Richtlinie über alternative Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten) (ABl L 165 v. 18.6.2013, S. 63) umgesetzt werden. Das Gesetz enthält u.a. das Verbraucherstreitbeilegungsgesetz, das am 1.4.2016 in Kraft getreten ist. Es soll Verbrauchern künftig ermöglichen, ihre vertraglichen Ansprüche ohne Kostenrisiko bei einer Verbraucherschlichtungsstelle geltend zu machen. Dazu soll ein flächendeckendes Netz von Verbraucherschlichtungsstellen eingerichtet werden. Bei Streitigkeiten in Branchen, in denen es noch keine branchenspezifische Schlichtungsstelle gibt, können sich die Verbraucher an die Allgemeine Schlichtungsstelle in Kehl wenden, die zum 1.4.2016 ihre Arbeit aufgenommen hat (www.verbraucher-schlichter.de).

Quelle: Pressemitteilung des BMJV v. 30.3.2016 – www.bmjv.de

Luftverkehrsrecht

Zahlung des Flugpreises bei Buchung (BGH, Urt. v. 16.2.2016 – X ZR 97/14, X ZR 98/14, X ZR 5/15)

Der für das Personenbeförderungsrecht zuständige X. Zivilsenat des BGH hat entschieden, dass Allgemeine Geschäftsbedingungen, nach denen der Flugpreis unabhängig vom Zeitpunkt der Buchung bei Vertragsschluss vollständig zur Zahlung fällig ist, keine unangemessene Benachteiligung der Fluggäste darstellen. Eine solche Regelung widerspreche nicht wesentlichen Gedanken des Personenluftbeförderungsrechts (§ 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB). Eine Vertragsgestaltung, bei der das Beförderungsentgelt erst bei Ankunft am Zielort zur Zahlung fällig würde, sei beim Massengeschäft der Fluggastbeförderung im Linienverkehr weder interessengerecht noch praktikabel. Das Insolvenzrisiko des Fluggastes sei durch die unionsrechtlichen und nationalen Zulassungs- und Aufsichtsbestimmungen, denen Luftverkehrsunternehmen unterliegen, deutlich verringert. Der Liquiditäts- und Zinsnachteil des Kunden werde wirtschaftlich regelmäßig durch einen Preisvorteil gegenüber einer späteren Buchung ausgeglichen.

Quelle: Pressemitteilung des BGH Nr. 41/2016 v. 16.2.2016

Gefahrgutrecht

Achte Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen

Am 15.2.2016 ist die Achte Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen v. 9.2.2016 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden (BGBl I S. 182). Die Verordnung enthält in Art. 1 die Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter mit Seeschiffen (Gefahrgutverordnung See – GGVSee), mit der Art. 12 der Richtlinie 2003/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates v. 27.6.2002 umgesetzt wird, sowie in Art. 2 eine Änderung der Gefahrgut-Ausnahmeverordnung.

Autor: Karsten Funke

Karsten Funke, Richter am Landgericht München I

zfs 4/2016, S. 182

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