Die Kl. hatte vor dem LG Aschaffenburg die Bekl. aus abgetretenem Recht ihres Vaters auf Schadensersatz wegen fehlerhafter Anlageberatung in Anspruch genommen. Die Bekl. hat mit der Klageerwiderung gegen den Zedenten – den Vater der Kl. – Drittwiderklage auf negative Feststellung erhoben, dass ihm im Zusammenhang mit dem Erwerb seiner Beteiligung keine Ansprüche gegen die Bekl. zustehen. Hieraufhin hat die Prozessbevollmächtigte der Kl. auch die Vertretung des Drittwiderbeklagten übernommen. Das LG Aschaffenburg hat durch Urt. v. 17.4.2013 der Klage stattgegeben und die Widerklage abgewiesen. In der Berufungsinstanz haben die Parteien vor dem OLG Bamberg in der mündlichen Verhandlung vom 30.1.2014 einen Vergleich geschlossen, wonach im Kostenpunkt die Kl. 5/14 und die Bekl. 9/14 der Kosten des Rechtsstreits übernommen hatten. Außerdem hatte die Bekl. zusätzlich die außergerichtlichen Kosten des Drittwiderbeklagten in vollem Umfang übernommen.

Im Kostenfestsetzungsverfahren haben die Kl. und der Drittwiderbeklagte – soweit hier von Interesse – für die erste und die zweite Instanz jeweils eine Verfahrens- und eine Terminsgebühr ihrer gemeinsamen Prozessbevollmächtigten geltend gemacht. Die Rechtspflegerin des LG ist vom Vorliegen nur einer einzigen gebührenrechtlichen Angelegenheit für jede Instanz ausgegangen. Sie hat in dem Kostenausgleichungsbeschluss die nach Nr. 1008 VV RVG erhöhte Verfahrensgebühr sowie die Terminsgebühr nur einmal berücksichtigt. Die gegen die Absetzung gerichtete sofortige Beschwerde der Kl. und des Drittwiderbeklagten hat das OLG Bamberg zurückgewiesen. Die dagegen gerichtete Rechtsbeschwerde der Kl. und des Drittwiderbeklagten hatten keinen Erfolg.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge