Vertritt der Prozessbevollmächtigte einen Zessionar, der aus abgetretenem Recht Schadensersatz wegen einer Beteiligung von einem Anlageberater begehrt, und in demselben Rechtsstreit auch den Zedenten, der vom Anlageberater im Wege der Drittwiderklage auf Feststellung in Anspruch genommen wird, dass ihm im Zusammenhang mit dem Erwerb der Beteiligung keine Ansprüche zustehen, handelt es sich um dieselbe gebührenrechtliche Angelegenheit.

(Leitsatz der Schriftleitung)

BGH, Beschl. v. 17.12.2015 – III ZB 61/15

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge