Der Kl. macht die Verurteilung des Bekl. wegen der Verletzung seines Hundes geltend. Die Ehefrau des Kl. ging in Begleitung des Hundes des Kl. am Grundstück des Bekl. vorbei. Der sich auf diesem Grundstück befindliche nicht angeleinte Hund des Bekl. sprang über den Zaun und fügte dem Hund des Kl. erhebliche Verletzungen zu. Die tierärztliche Behandlung kostete 4.177,59 EUR, von der die Tierhalterversicherung des Bekl. die Hälfte erstattete.

Das AG hat den Bekl. zur Zahlung von 1.253,28 EUR verurteilt, wobei es aus der von dem Hund des Kl. ausgehenden Tiergefahr eine Mithaftung des Kl. von 20 % ableitete. Auf die Berufung des Bekl. hat das LG die Klage unter Abänderung des amtsgerichtlichen Urteils abgewiesen, soweit der Bekl. zur Zahlung von mehr als 311,20 EUR verurteilt worden ist, die weitgehende Berufung des Kl. hat es zurückgewiesen. Mit seiner Revision begehrt der Kl. die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils. Der Bekl. hat Anschlussrevision mit dem Ziel einer vollständigen Klageabweisung eingelegt. Die Revision des Kl. hatte lediglich hinsichtlich der angegriffenen Mithaftung des Kl. Erfolg. Im Übrigen beanstandete der BGH die Schadensberechnung des BG nicht. Die Anschlussrevision des Bekl. blieb ohne Erfolg.

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