Es ist nur noch zum Kopfschütteln. Wieder einmal beruft sich ein Gericht auf den "formalen" Aktenbegriff und verweigert dem Betroffenen sein u.a. aus Art. 6 EMRK herrührendes Recht auf die erweiterte Akteneinsicht bzw. die Beiziehung von Unterlagen, um vorgerichtlich den Vorwurf sachverständig prüfen zu lassen. Liegt ein standardisiertes Messverfahren vor, kann der Betroffene ja gerade im gerichtlichen Verfahren keine gutachterliche Prüfung erfolgreich herbeiführen, wenn er nicht zuvor konkrete Fehler aufzeigt. Entscheidungen wie diese werden hoffentlich nur noch selten auftauchen; die große Masse der veröffentlichten Entscheidungen zur Akteneinsicht tendiert – zum Glück – inzwischen in die richtige Richtung.

RiAG Dr. Benjamin Krenberger

zfs 4/2016, S. 233 - 234

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