"Der Verteidiger des Betr. beanstandet, dass ihm im Vorverfahren bestimmte Unterlagen nicht vorgelegt wurden. Diese Unterlagen sind bislang nicht Aktenbestandteil geworden, so dass sie im Wege der Akteneinsicht auch nicht zugänglich gemacht werden können. Der Eichschein wird üblicherweise erst im Zwischenverfahren der Akte beigefügt. Die weiteren gewünschten Unterlagen werden dagegen, soweit erforderlich, erst im gerichtlichen Verfahren durch den zuständigen Richter angefordert."

Mitgeteilt von RA Christian Zinzow, Pirmasens

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