Das AG Gießen hat in einer Entscheidung nach § 62 OWiG dem Regierungspräsidium Kassel aufgegeben, dem Verteidiger die Messdatei als digitale Kopie im TUFF-Format mit dem dazu gehörigen Token und Passwort sowie die gesamte Messreihe nach Übersendung einer DVD zur Verfügung zu stellen sowie der Akte folgende Unterlagen bzw. Angaben beizufügen:
▪ | Beschilderungsplan der Messsteile, |
▪ | Benennung der Personen, die die Aufzeichnungen aus der Messeinrichtung entnommen haben und die die Daten ausgewertet haben, |
▪ | Mitteilung, ob Private bei der Messung, dem Datentransport oder der Auswertung beteiligt waren, |
▪ | Benennung des verwendeten Auswerteprogramms. |
Im Anschluss an die Vervollständigung der Akten sollte dem Verteidiger erneut Akteneinsicht gewährt werden.
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