Das AG Gießen hat in einer Entscheidung nach § 62 OWiG dem Regierungspräsidium Kassel aufgegeben, dem Verteidiger die Messdatei als digitale Kopie im TUFF-Format mit dem dazu gehörigen Token und Passwort sowie die gesamte Messreihe nach Übersendung einer DVD zur Verfügung zu stellen sowie der Akte folgende Unterlagen bzw. Angaben beizufügen:

Beschilderungsplan der Messsteile,
Benennung der Personen, die die Aufzeichnungen aus der Messeinrichtung entnommen haben und die die Daten ausgewertet haben,
Mitteilung, ob Private bei der Messung, dem Datentransport oder der Auswertung beteiligt waren,
Benennung des verwendeten Auswerteprogramms.

Im Anschluss an die Vervollständigung der Akten sollte dem Verteidiger erneut Akteneinsicht gewährt werden.

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