Eine Entscheidung, die nahezu alle der derzeit kursierenden Probleme rund um die Einsicht in die Akte und die erweiterte Akteneinsicht in Unterlagen, die nicht Bestandteil der "formalen" Akte sind, enthält. Der "Token" betrifft das konkrete Messverfahren und entspricht bei anderen Verfahren der nachträglichen Verschlüsselung, die dem Betroffenen eine Auswertung verwehrt. Für das Messverfahren ES3.0 wurde nach einem Beschluss aus dem November (AG Landstuhl DAR 2016, 39) nunmehr den Sachverständigen ein Auswertungsprogramm zur Verfügung gestellt – mühsame kleine Schritte auf dem Weg zur notwenigen Transparenz. Wie wichtig all diese Entscheidungen wie die vorliegende sind, wird man erst bemerken, wenn das neue MessEG greift und ggf. für nach dem 1.1.2015 zugelassene oder wesentlich veränderte Geräte nicht mehr die Rspr. zum standardisierten Messverfahren greift (so die Empfehlung des AK V des 54. VGT): Dann ist es nämlich unumgänglich, die Messung voll zu überprüfen.

Bezüglich der Abweisung als unbegründet hinsichtlich der Veränderungen an den Eichsiegeln stimme ich mit dem AG Kassel nicht überein. Denn diese zielt natürlich auf die Problematik der "Lebensakte" ab: Wurden Reparaturen vorgenommen? Und dabei ggf. die Eichsiegel tangiert? Dies kann sehr wohl Auswirkungen auf die Bewertung der Messung haben, selbst wenn es nur den Toleranzabzug erhöht.

RiAG Dr. Benjamin Krenberger

zfs 4/2016, S. 232 - 233

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