FeV § 46 Abs. 3 i.V.m. § 11 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 S. 3 Nr. 5 und Nr. 2; FeV Anlage 4 Nr. 2 § 11 Abs. 8 S. 1

Leitsatz

Allein das Tragen eines Hörgerätes durch einen Fahrerlaubnisinhaber berechtigt die Fahrerlaubnisbehörde nicht zur Anordnung der Beibringung eines ärztlichen Gutachtens.

VG Neustadt a.d. Weinstraße, Beschl. v. 28.1.2016 – 3 L 4/16.NW

Sachverhalt

Der 1930 geborene ASt. beantragte im Juli 2015 bei der Fahrerlaubnisbehörde der AG die Umstellung seiner 1962 erworbenen Fahrerlaubnis in die neuen Führerscheinklassen, weil die Urkunde aufgrund ihres Alters unansehnlich geworden war. Anlässlich seiner Vorsprache stellte eine Mitarbeiterin der AG fest, dass dieser ein Hörgerät trug. Sie fragte den ASt., ob er mit dem Hörgerät gut zurechtkomme, was dieser bejahte. Die Mitarbeiterin der AG forderte den ASt. daraufhin zur Vorlage eines ärztlichen Attestes zu seinem Hörvermögen auf. Der ASt. legte in der Folgezeit ein ärztliches Attest des ihn regelmäßig behandelnden HNO-Arztes vor, wonach der ASt. aufgrund des Hörgeräts ein altersnormales Hörvermögen erreicht. Beeinträchtigungen im Straßenverkehr seien nicht zu erwarten. Die AG verlangte daraufhin eine Ergänzung des Attests dahingehend, dass darin der Hörverlust in Prozent nach der Tabelle von Röser enthalten sein müsse. Der ASt. legte ein weiteres Attest seines HNO-Arztes vor, in dem auch der prozentuale Hörverlust anhand der Tabelle nach Bönninghaus und Röser angegeben war.

Aufgrund dieser Tatsachen ordnete die AG im Oktober 2015 gegenüber dem ASt. die Beibringung eines Gutachtens eines Arztes einer Begutachtungsstelle für Fahreignung an und setzte ihm eine Frist zur Vorlage bis 15.12.2015. Da der ASt. das von ihm geforderte Gutachten nicht fristgerecht beibrachte, entzog die AG ihm mit für sofort vollziehbar erklärtem Bescheid vom 21.12.2015 die Erlaubnis zum Führen von Kfz.

2 Aus den Gründen:

" … II. Der Antrag des ASt., der gem. §§ 122 Abs. 1, 88 VwGO sachdienlich als Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs vom 30.12.2015 gegen die für sofort vollziehbar erklärte Fahrerlaubnisentziehungsverfügung der Antragsgegnern in Ziffer 1 des Bescheides vom 21.12.2015 auszulegen ist, ist zulässig und begründet."

Bei der vom Gericht nach § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO vorzunehmenden Interessenabwägung überwiegt hier das private Aussetzungsinteresse des ASt. das öffentliche Interesse daran, ihn mit sofortiger Wirkung von der weiteren Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr auszuschließen. Denn die angefochtene Verfügung erweist sich bei der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung als offensichtlich rechtswidrig.

Rechtsgrundlage für die Entziehung der Fahrerlaubnis ist § 3 Abs. 1 S. 1 StVG i.V.m. § 46 Abs. 1 S. 1 FeV, wonach die Behörde die Fahrerlaubnis zu entziehen hat, wenn sich ihr Inhaber als zum Führen von Kfz ungeeignet erweist. Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt. Insb. darf aus der Nichtvorlage des mit Anordnungsschreiben der AG vom 9.10.2015 – die von der AG zuvor jeweils mit Datum vom 17.9.2015 und 30.9.2015 versandten Anordnungsschreiben waren wegen falscher Adressierung (Adresse des ASt. war dort mit E-Straße 4 statt E-Straße 14 angegeben) jeweils an die AG als unzustellbar zurückgegangen – geforderten Gutachtens eines Arztes einer Begutachtungsstelle für Fahreignung nicht gem. § 11 Abs. 8 S. 1 FeV auf die Nichteignung des ASt. zum Führen von Kfz geschlossen werden. Diese Schlussfolgerung ist nämlich nur dann zulässig, wenn die Gutachtensanordnung rechtmäßig, insb. anlassbezogen und verhältnismäßig war (BVerwG, Beschl. v. 11.6.2008 – 3 B 99/07, NJW 2008, 3014). Dies ist hier nicht der Fall.

Die Gutachtensanordnung vom 9.10.2015 ist materiell rechtswidrig, weil keine Tatsachen vorliegen, die klärungsbedürftige Zweifel an der Kraftfahreignung des ASt. aufwerfen. Sie ist nicht von § 46 Abs. 3 i.V.m. § 11 Abs. 1 S 2, Abs. 2 S. 3 Nr. 5 und Nr. 2 der Anlage 4 zu den §§ 11, 13 und 14 FeV gedeckt.

Nach § 11 Abs. 1 S. 2 FeV sind die an einen Fahrerlaubnisbewerber bzw. -inhaber zu stellenden notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen insb. nicht erfüllt, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach Anlage 4 oder 5 zu §§ 11, 13 und 14 FeV vorliegt, wodurch die Eignung oder die bedingte Eignung zum Führen von Kfz ausgeschlossen wird. Nach § 11 Abs. 2 S. 1 FeV kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Klärung der Eignung eines Betroffenen zum Führen eines Kfz ein Gutachten, z.B. eines Arztes in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung (§ 11 Abs. 2 S. 3 Nr. 5 FeV) anordnen, wenn Tatsachen bekannt werden, die Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung begründen.

Eine Begutachtungsanordnung nach § 11 Abs. 2 FeV dient der Klärung von Eignungszweifeln, so dass für die auf § 11 Abs. 2 FeV gestützte Anordnung, ein ärztliches Gutachten vorzulegen, erforderlich aber auch ausreichend ist, dass aufgrund konkreter tatsächlicher Anhaltspunkte berechtigte Zweifel an der Kraftfahreignung des Betroffenen bestehen. Die tatsächliche...

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