Der Kl. hat die Verurteilung der Bekl. zum Schadensersatz aufgrund eines Verkehrsunfalls verfolgt. Das AG hat die Klage wegen von ihm angenommener Verjährung etwaiger Ansprüche abgewiesen. Das LG hat die Berufung des Kl. verworfen. Die Berufungsbegründung des Kl. genüge nicht den an die Berufungsbegründung gem. § 530 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 ZPO zu stellenden Anforderungen, da sich ihr nicht entnehmen lasse, wie der Rechtsstreit bei Berücksichtigung seiner Rechtsansicht zu entscheiden sei, da sich der Kl. darauf beschränkt habe, auszuführen, dass sein nicht näher qualifizierter Schadensersatzanspruch nicht wegen Verjährung gehemmt sei.

Die vom LG zugelassene Revision des Kl. führte zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und Zurückverweisung an das BG.

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