Gegen den Betr. erging ein Bußgeld von 80 EUR wegen Verstoßes gegen § 22 Abs. 1 StVO. Die Verwaltungsbehörde hat die Verfahrensakte dergestalt geführt, dass alle verfahrensrelevanten Dokumente zunächst nur in digitaler Form vorhanden sind bzw. erstellt werden. Eingehende Originaldokumente hat sie eingescannt. Die an den Betr. zu übermittelnden Schreiben (Anhörungsbogen, Bußgeldbescheid) hat sie ausgedruckt und an ihn per Post in Papierform übersandt. Die Zustellungsurkunde für den Bußgeldbescheid wurde ebenfalls eingescannt. Akteneinsicht an die Verteidiger hat die Behörde dergestalt gewährt, dass der gesamte elektronisch gespeicherte Vorgang ausgedruckt und ihnen per Post übersandt wurde. Der Verteidiger vertritt die Auffassung, die Ordnungswidrigkeit sei verjährt, weil der ergangene Bußgeldbescheid ohne qualifizierte elektronische Signatur unwirksam gewesen sei. Unwirksam, da nicht hinreichend bestimmt, sei der Bußgeldbescheid aber auch deshalb, weil ihm nicht entnommen werden könne, ob sich der Ordnungswidrigkeitsvorwurf auf das von ihm, dem Betr., geführte Zugfahrzeug oder den Anhänger beziehe.

Das AG hat den Betr. wegen "Unterlassens des verkehrssicheren Verstauens und der Sicherung der Ladung des Lkw gegen Verrutschen, Umfallen, Hin- und Herrollen oder Herabfallen" zu einer Geldbuße von 80 EUR verurteilt. Der Lkw war mit kleinkörnigem Splitt beladen, dessen Schüttkegel in der Mitte der Ladefläche über die Bordkante des Fahrzeugs hinausragte, gegen Verrutschen oder Herabfallen jedoch nicht durch Abdecken mit einer Plane oder Ähnlichem gesichert war. Dem Antrag des Betr. auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Ordnungsgemäßheit der Beladung seines Lkw ist das Gericht nicht nachgegangen.

Das OLG Koblenz hat die Rechtsbeschwerde zugelassen und sodann mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass gegen den Betr. wegen fahrlässigen Unterlassens der gebotenen Ladungssicherung eine Geldbuße von 80 EUR festgesetzt wird.

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