Zur Ladungssicherung von Schüttgut vgl. auch AG Landstuhl, Urt. v. 8.6.2015 – 2 OWi 4286 Js 300/15, DV 2015, 212: Dort entschied das Gericht nach sachverständiger Beratung wie folgt: Die mit einem Lkw transportierte Ladung Schüttgut (hier: älterer Recycling-Schotter, bestehend aus Sand und Splittsteinen mit einer Körnung von 0 bis 56 mm) muss gegen Herabfallen besonders gesichert sein (§ 22 Abs. 1 StVO). Die Anforderungen an die Sicherung der Ladung von Schüttgut sind nicht einheitlich. Sämtliche Vorschläge wie eine überhohe Bordwand, Planen, Glätten, Festigen oder Befeuchten sind mögliche Sicherungsmaßnahmen, die keine letztgültige Festlegung für den Einzelfall beinhalten. Auch die Empfehlungen der VDI-Richtlinie 2700, die den anerkannten Stand der Technik abbildet, aber keine Rechtsnorm darstellt, spricht in Ziffer 3.9.3 nur davon, dass eine Plane eine von mehreren möglichen Sicherungsmaßnahmen darstellt, ebenso aber z.B. auch die ausreichende Feuchtigkeit von Schüttgut. Insoweit hätte meiner Ansicht nach die ausreichende Ladungssicherung durchaus tatgerichtlich näherer Aufklärung bedurft.

RAG Dr. Benjamin Krenberger

zfs 3/2018, S. 170 - 174

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