OLG Brandenburg, Beschl. v. 23.5.2005 – 1 Ss (OWi) 86 B/05: "Bis zu 7 km/h gilt noch als Schrittgeschwindigkeit".
AG Leipzig, Urt. v. 16.2.2005 – 215 OWi 500 Js 83213/04, 215 OWi 500 Js 83213 04 pa: Orientierungssatz: "In einem verkehrsberuhigten Bereich (Zeichen 325 StVO) muss eine Geschwindigkeit eingehalten werden, die deutlich unter 20 km/h liegt, somit eine Geschwindigkeit von 15 km/h." Es fehlt allerdings eine Begründung für die Festsetzung einer oberen Grenze von 15 km/h.
OLG Naumburg, Beschl. v. 21.3.2017 – 2 Ws 45/17 (zfs 17, 654): Auf die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft hat das OLG die Definition der Schrittgeschwindigkeit des AG Weißenfels mit max. 15 km/h gekippt und stattdessen höchstens 10 km/h angenommen, weil "Eine Geschwindigkeit von mehr als 10 km/h (…) nach dem Wortsinn nicht mehr als Schrittgeschwindigkeit angesehen werden" kann. "Wer sich noch schneller fortbewegt, geht bzw. schreitet nicht, sondern läuft." Das OLG hat dabei eine nicht umfeldabhängige Definition der Schrittgeschwindigkeit beabsichtigt, da es weiter ausführt: "Der Begriff Schrittgeschwindigkeit kann auch nicht je nach örtlichen Gegebenheiten oder dem Grad der Gefährdung unterschiedliche Geschwindigkeiten bezeichnen."

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