Die Parteien streiten um die Wirksamkeit eines rückwirkenden Leistungsausschlusses für alle mit der Diagnose "Ureterstein" in Verbindung stehenden Behandlungen.

Die Kl. beantragte für sich über die Versicherungsagentur A am 16.12.2011 den Abschluss einer privaten Krankenversicherung bei der Bekl. Auf Seite 2 des Antrags befinden sich die Gesundheitsfragen. Oberhalb dieser Fragen befindet sich im Fettdruck eine Belehrung über die vorvertraglichen Anzeigepflichten sowie über die Rechtsfolgen einer Verletzung. Im letzten Satz des Hinweises wird auf nähere Informationen zu den Rechtsfolgen einer vorvertraglichen Anzeigepflichtverletzungen gem. § 19 Abs. 5 VVG in der Schlusserklärung hingewiesen. Die Kl. hat eine geringe Fehlsichtigkeit angegeben und alle weiteren Fragen verneint. Die Bekl. nahm den Antrag an und übersandte der Kl. am 6.1.2012 den Versicherungsschein. Seit dem 22.2.2012 befand sich die Kl. wegen einer Erkrankung in Zusammenhang mit einem Nierenstein rechts in Behandlung. Die Kl. hatte sich 2009 wegen eines Uretersteins in Behandlung befunden.

Einen Antrag auf Kostenübernahme für einen stationären Aufenthalt (im März 2012) nahm die Bekl. zum Anlass, Rückfragen bei dem behandelnden Arzt zu stellen. Mit Schreiben vom 16.5.2012 erklärte die Bekl. gegenüber der Kl. rückwirkend einen Leistungsausschluss für alle mit der Diagnose "Ureterstein" in Verbindung stehenden Behandlungen und Untersuchungen und deren Folgen. Sie übersandte der Kl. am 21.5.2012 einen entsprechend geänderten Versicherungsschein. (…)

Die Kl. verlangt die Erstattung dieses Betrags als Behandlungskosten sowie die Feststellung des unveränderten Fortbestands des ursprünglichen Versicherungsvertragsverhältnisses. (…)

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