PBefG § 13 Abs. 2b § 20 Abs. 1

 

Leitsatz

1. In der Konkurrenzsituation mehrerer Bewerber um eine einstweilige Erlaubnis zur Einrichtung und zum Betrieb eines Linienverkehrs mit Kfz (§ 20 Abs. 1 PBefG) ist es in der Regel sachgerecht, diese demjenigen Unternehmer zu erteilen, dem auch die endgültige, wenn auch noch nicht bestandskräftige Linienverkehrsgenehmigung erteilt worden ist ("Vorwirkung" der Genehmigung).

2. Die Genehmigungsbehörde ist in diesem Fall grundsätzlich nicht gehalten, bei der Erteilung der einstweiligen Erlaubnis ein erneutes Genehmigungsverfahren durchzuführen. Etwas anderes gilt lediglich dann, wenn eine zwischenzeitlich eingetretene Änderung der Sach- und Rechtslage Anlass für eine erneute Prüfung der Behörde gibt oder wenn bei der Erteilung der Genehmigung ganz offensichtlich eine falsche Rechtsanwendung erfolgt ist.

3. Aufgrund der Wechselwirkung zwischen der Entscheidung über die beste Verkehrsbedienung im Sinne des § 13 Abs. 2b PBefG und dem öffentlichen Verkehrsinteresse im Sinne des § 20 Abs. 1 PBefG entfällt eine Vorwirkung der Genehmigung nicht bereits dann, wenn die Genehmigungserteilung aus irgendwelchen Gründen derzeit (offensichtlich) rechtswidrig ist. Vielmehr ist es erforderlich, dass sich die (offensichtlich) unrichtige oder unzureichende Rechtsanwendung offensichtlich auf die getroffene Entscheidung über die beste Verkehrsbedienung auswirkt und deshalb die ansonsten anzunehmende Vorwirkung entfällt.

OVG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 26.9.2017 – 7 B 11392/17

zfs 3/2018, S. 180

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