1. Der fehlende Hinweis auf die Notwendigkeit einer vorherigen Belehrung bei einem Auskunftsverlangen des VR in dessen AKB macht eine für die Verletzung der Aufklärungsobliegenheit vorgesehene Sanktionsregelung nicht unwirksam.

2. Die vorherige Inanspruchnahme des Kfz-Haftpflichtversicherers eines Schädigers entschuldigt die Verletzung der Anzeigeobliegenheit dem Kaskoversicherer gegenüber nicht.

3. Wären dem VR bei zeitnaher Schadensmeldung Möglichkeiten der Untersuchung des Kfz und des Unfallorts geblieben, kann der VN den Kausalitätsgegenbeweis nicht führen.

4. Besteht zwischen den Vertragsparteien eine abweichende Übung zur Handhabung der Schadenanzeigen, kann der VR nach Treu und Glauben gehindert sein, sich auf ihre Verspätung zu berufen.

(Leitsätze der Schriftleitung)

OLG Celle, Urt. v. 30.11.2017 – 8 U 27/17

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