"[1] Der Kl. war Eigentümer eines Pkw. Der Pkw war erstmals am 31.8.2007 zugelassen worden. Die Laufleistung des Pkw im März 2014 betrug 212.475 km. Der Wiederbeschaffungswert des Pkw lag bei 4.000 EUR."

[2] Im März 2014 stellte der Kl. atypische Motorgeräusche fest. Er wandte sich daraufhin an die Bekl. und gab zu erkennen, nur noch an wirtschaftlich sinnvollen Reparaturen interessiert zu sein. Die Bekl. untersuchte den Pkw und stellte einen Defekt an den Einspritzdüsen fest. Ob weitere Motordefekte vorlagen, untersuchte die Bekl. nicht, insb. nicht, ob ein Defekt am Pleuellager bestand. Hierzu hätte die Bekl. die Ölwanne abbauen und die Pleuelhalbschalen demontieren müssen, was erhebliche Kosten verursacht hätte. Bei Pkw mit einer Laufleistung von über 200.000 km können beim Auftreten atypischer Motorgeräusche neben einem Defekt an den Einspritzdüsen weitere Schäden vorliegen, auch ein Defekt am Pleuellager, der allerdings bei diesem Fahrzeugtyp nicht häufig ist. Die Kosten der Reparatur des Pleuellagers hätten den Wiederbeschaffungswert überstiegen.

[3] Die Bekl. wies den Kl. auf die Notwendigkeit eines Austauschs der Einspritzdüsen hin. Sie teilte dem Kl. nicht mit, dass bei einem atypischen Motorgeräusch weitere Schadensursachen vorliegen können, deren Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert übersteigen. Der Kl. erteilte der Bekl. den Auftrag zum Austausch der Einspritzdüsen. Die Bekl. stellte für diese Arbeiten 1.668,39 EUR in Rechnung, die der Kl. bezahlte.

[4] Unmittelbar im Anschluss an die Reparatur zeigte sich, dass diese nicht zur Beseitigung der atypischen Motorgeräusche geführt hatte. Im Rahmen des vom Kl. angestrengten selbstständigen Beweisverfahrens stellte der Sachverständige fest, dass ein Pleuellagerschaden bereits im Zeitpunkt der Auftragsvergabe vorhanden gewesen war.

[5] Der Kl. nahm die Bekl. auf Schadensersatz in Anspruch und verlangte die Erstattung der von ihm gezahlten Reparaturkosten in Höhe von 1.688,39 EUR nebst Zinsen. Das AG hat der Klage stattgegeben. Die dagegen von der Bekl. eingelegte Berufung hat das Berufungsgericht zurückgewiesen.

[6] Die Revision der Bekl. hatte ebenfalls keinen Erfolg. …

[10] II. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung steht dem Kl. gegen die Bekl. ein Schadensersatzanspruch aus § 280 Abs. 1 S. 1 BGB auf Zahlung von 1.668,39 EUR zu. Nach dieser Vorschrift entsteht ein Schuldverhältnis durch die Anbahnung eines Vertrags, bei welcher der eine Teil im Hinblick auf eine etwaige rechtsgeschäftliche Beziehung dem anderen Teil die Möglichkeit zur Einwirkung auf seine Rechte, Rechtsgüter und Interessen gewährt oder ihm diese anvertraut. Der Kl. hatte das Interesse, nur eine wirtschaftlich sinnvolle Reparatur durchführen zu lassen. Dieses Interesse hat der Kl. der Bekl. zu erkennen gegeben. Dementsprechend hat die Bekl. zunächst keine Reparatur durchgeführt, sondern untersucht, welche Ursache das atypische Motorgeräusch haben könnte.

[12] 2. Die sich aus dem Schuldverhältnis nach § 311 Abs. 2 Nr. 2 BGB ergebenden Pflichten, wie sie in § 241 Abs. 2 BGB geregelt sind, hat die Bekl. verletzt.

[13] Nach § 241 Abs. 2 BGB verpflichtet das Schuldverhältnis nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils. Dementsprechend bestand die Pflicht der Bekl. zur Rücksicht auf das Interesse des Kl. daran, nur eine wirtschaftlich sinnvolle Reparatur vorzuschlagen. Diese Pflicht hat die Bekl. verletzt, indem sie den Kl. nicht darauf hingewiesen hat, dass für die atypischen Motorgeräusche neben einem Defekt der Einspritzdüsen weitere Ursachen, insbesondere ein Schaden des Pleuellagers, verantwortlich sein könnten, deren Beseitigung höhere Kosten als den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs verursachen würde.

[14] a) Nach ständiger Rspr. des BGH besteht bei Vertragsverhandlungen zwar keine allgemeine Rechtspflicht, den anderen Teil über alle Einzelheiten und Umstände aufzuklären, die dessen Willensentschließung beeinflussen könnten. Vielmehr ist grundsätzlich jeder Verhandlungspartner für sein rechtsgeschäftliches Handeln selbst verantwortlich und muss sich deshalb die für die eigene Willensentscheidung notwendigen Informationen auf eigene Kosten und eigenes Risiko selbst beschaffen. Eine Rechtspflicht zur Aufklärung bei Vertragsverhandlungen auch ohne Nachfrage besteht allerdings bereits dann, wenn der andere Teil nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung redlicherweise die Mitteilung von Tatsachen erwarten durfte, die für seine Willensbildung offensichtlich von ausschlaggebender Bedeutung sind (BGH vom 2.6.2016 – VII ZR 107/15 – VersR 2016, 1069 = NJW-RR 2016, 859 Tz. 12 m.w.N.).

[15] Bringt der Besteller für den Unternehmer erkennbar zum Ausdruck, dass Voraussetzung für den Abschluss eines Reparaturauftrags möglichst verlässliche Informationen über die zur Behebung des Schadens notwendigen Kosten sind, müssen ihm vom Unternehmer die für die Entscheidung maßgeblichen Umstände mitgeteilt werden

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